Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest

Thüringer Staatsanzeiger Nr. 07/2008

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO, des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe (MFG), des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, des Operationellen Programms des Freistaates Thüringen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE in der Förderperiode 2007-2013 auf Basis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfonds[1] sowie der Verordnung (EG) der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“[2] gewährt die Thüringer Aufbaubank im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen wirtschaftsnaher Freier Berufe Zuwendungen in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen für Investitionen. Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49 a.

Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.

Die Zuschüsse / Darlehen werden für Investitionsvorhaben von Unternehmen für Betriebsstätten in Thüringen gewährt, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) gefördert werden. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeits‑ und Ausbildungsplätzen in Thüringen. Mit der Förderung soll eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sichergestellt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind alle zum Investitionsvorhaben gehörenden

  • neu anzuschaffenden aktivierungsfähigen und betrieblich genutzten Sachanlagevermögenswerte,
  • anzuschaffenden immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen), sofern sie als Anlagevermögen dienen sollen

die mindestens über die Zweckbindefrist im Betrieb des Erwerbers bleiben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Ausgaben für Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb,
  • Ausgaben für Finanzanlagen,
  • Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter,
  • Ausgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
  • Wirtschaftsgüter, die über Leasing oder Mietkauf finanziert werden,
  • Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende bauliche Maßnahmen,
  • Markterschließungskosten sowie
  • Eigenleistungen

Weitere Regelungen für die Bearbeitung ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB.

3 Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Handwerks, des Handels, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors sowie der wirtschaftsnahen Freien Berufe gewährt.

Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der jeweils geltenden Empfehlung der EU- Kommission erfüllt.

Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer.

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[3] werden nicht gewährt.

Weitere ausgeschlossene Förderbereiche ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006[4] sowie aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden Investitionsvorhaben gefördert, die zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in KMU beitragen. Dies ist dann der Fall, wenn das antragstellende Unternehmen bis zum Ende des Jahres, in dem die Investition abgeschlossen wird, mindestens einen zusätzlichen Arbeitsplatz für die Dauer der Zweckbindefrist von in der Regel drei Jahren schafft oder mindestens einen Ausbildungsplatz einrichtet und besetzt und einen neuen Ausbildungsvertrag abschließt.

Gefördert werden des weiteren Investitionsvorhaben von Existenzgründern.

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der TAB noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs‑ oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Vermessung und Grunderwerb sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.

Die Zuwendungsempfänger haben gem. Art. 6 iVm. Art. 7 Abs. 2d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 ihr Einverständnis zu erklären, in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen zu werden.

Wird nach Antragstellung mit dem Investitionsvorhaben begonnen, begründet dies noch keinen Anspruch auf Förderung.

Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Hilfen. Der Antragsteller hat in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen gewährt. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bereits gewährte Zuwendungen werden bei der Entscheidung über den Förderantrag berücksichtigt.

Vorhaben mit einer zuwendungsfähigen Investitionssumme von unter 10.000,00 EUR werden nicht gefördert.

5.1 Zuschüsse

Der Zuschuss wird projektbezogen als Anteilsfinanzierung gewährt.

Der Investitionszuschuss kann höchstens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 20.000,00 EUR, betragen.

5.2 Darlehen

Die Darlehen werden projektbezogen als zinsgünstige Refinanzierungsdarlehen über die Hausbank gewährt. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist die Bewilligung eines Thüringen-Invest-Zuschusses.

Die Gewährung erfolgt zu folgenden Konditionen:

  • Darlehenshöchstbetrag: 100 T€
  • Darlehensmindestbetrag: 5 T€
  • Darlehenslaufzeit: bis zu 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre
  • Tilgung: gleichhohe Halbjahresraten
  • Auszahlung: 100 %
  • Zinssatz: Festzins für die gesamte Laufzeit, vierteljährliche Zahlung

Der jeweils gültige Zinssatz ist der Konditionsübersicht der TAB im Internet unter  www.aufbaubank.de zu entnehmen.

Die Refinanzierungsdarlehen sind durch die Hausbank banküblich zu besichern.
Der Hausbank wird eine 50 %ige Haftungsfreistellung gewährt.

5.3 Subventionswert der Förderung

Die Zuwendungen werden als sog. „De‑minimis"‑Beihilfen gewährt.

  • Der Beilhilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung.
  • Der Beihilfewert des Darlehens ergibt sich aus der Summe des Zinsvorteils für den Endkreditnehmer und dem Beihilfewert der Haftungsfreistellung.

Die Beihilfewerte werden dem Zuwendungsempfänger in einer Bescheinigung mitgeteilt.

6 Verfahren

Die für das Programm zuständige Behörde ist das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit.

6.1 Antragstellung

Die Beantragung der Zuschüsse bzw. Darlehen erfolgt auf einem Antragsvordruck bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.

Für die Beantragung eines Darlehens ist die Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes (Hausbank) einzureichen. Sofern vorhanden, ist das Zentralinstitut der Hausbank einzuschalten.
Antragsvordrucke sind bei den Thüringer Industrie- und Handelskammern, den Thüringer Handwerkskammern, den Kreditinstituten und der TAB erhältlich oder können im Internet unter  www.aufbaubank.de abgerufen werden.

Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar.

6.2 Bewilligung

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen durch die Thüringer Aufbaubank.

Die Darlehensgewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.

6.3 Auszahlung

Die Zuschüsse können nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben abgerufen werden.

Die Darlehensmittel können schon vor der Rechnungsbezahlung abgerufen werden, sofern sie innerhalb von 2 Monaten für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden.

6.4 Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nach. Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Ausfertigung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens gegenüber der TAB zu führen.
Die dem Förderzweck entsprechende Verwendung ist in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliede­rung des Finanzierungsplanes summarisch zusammengestellt sind (vereinfachter Verwendungsnachweis), nachzuweisen. Mit dem vereinfachten Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des den Jahresabschluss prüfenden Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen bestätigt wird. Zuwendungsempfänger, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.

Die Hausbank hat die unverzügliche Weiterleitung der Darlehensmittel an den Endkreditnehmer nachzuweisen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, so sind die Investitionszuschüsse in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung. Die Rückforderung von Darlehensmitteln richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Des Weiteren gelten die §§ 48, 49, 49 a des ThürVwVfG.

Weitere Regelungen für die Bearbeitung ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB.

8 Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die TAB ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
Zusätzlich sind das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof berechtigt, erforderliche Auskünfte zu verlangen oder eine Prüfung vorzunehmen.

9 Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes (insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2-6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach

  1. dem Subventionzweck,
  2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2008 in Kraft, gilt für alle ab diesem Zeitpunkt zu bewilligenden Anträge und ist bis zum 31.12.2013 befristet. Sie ersetzt die Richtlinie zum Landesinvestitionsprogramm für den Mittelstand vom 06.12.2006 (ThürStAnz Nr. 52/2006 S. 2198).

Erfurt, den 21.01.2008

Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit

--------------------------------------------------------------------------------

[1] Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vom 05. Juli 2006, ABl. L 210 der EU vom 31.07.2006, S. 1; Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006, ABl. L 210 der EU vom 31.07.2006, S. 25; Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 08.12.2006, ABl. L 371 der EU vom 27.12.2006, S. 1
[2] Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 – ABl. L 379 der EU vom 28.12.2006, S. 5
[3] ABl. C 244/2 der EU vom 01.10.2004
[4] Siehe Fußnote 2