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Richtlinie zum Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsolidierungsfonds
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/2009
Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
- Konsolidierungsfonds -
Gliederung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
6. Verfahren
7. Inkrafttreten
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der §§ 49, 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, der zurzeit in Thüringen geltenden Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 ThürLHO sowie des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Darlehen zur Unterstützung struktur- und mittelstandspolitisch bedeutsamer Unternehmen in Thüringen. Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zur
§ 23 ThürLHO unterzogen.
Die Gewährung der Darlehen erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere der jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beilhilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[1].
2. Gegenstand der Förderung
Es handelt sich um eine Maßnahme, mit der ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gestützt werden kann.
Die wirtschaftlichen Probleme des Unternehmens sollen durch die Mittel des Konsolidierungsfonds einer dauerhaften Lösung zugeführt werden. Hierzu ist ein geprüfter Umstrukturierungsplan erforderlich. Diese Maßnahme soll mit dazu beitragen, den Bestand von Unternehmen mit grundsätzlich positiven Entwicklungschancen am Markt auf Dauer zu ermöglichen.
3. Zuwendungsempfänger
Die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des verarbeitenden Gewerbes mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen gewährt.
Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung die Definitionsmerkmale für KMU der jeweils geltenden Empfehlung der Kommission erfüllt
[2].
Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission bzw. den Fördergrundsätzen des Freistaates Thüringen für dieses Programm können Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, die in folgenden Sektoren tätig sind, keine Förderung erhalten: Stahlindustrie, Schiffbau, Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Steinkohlenbergbau, Luftverkehr.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen, welche die Begriffsvoraussetzungen eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht erfüllen sowie solche, die in Sektoren tätig sind, für die besondere gemeinschaftliche Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, bedürfen der Einwilligung der Europäischen Kommission.
Neu gegründete Unternehmen können keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Rettungsbeihilfe wird als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme gewährt, bis ein Umstrukturierungsplan erstellt worden ist.
Das eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragende Unternehmen hat einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorzulegen, dessen Realisierung eine dauerhafte Beseitigung der akuten Schwierigkeiten und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erwarten lässt. Dem Plan sollte eine Marktstudie beigefügt werden.
Höhe und Intensität der gewährten Hilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Der Beihilfeempfänger muss aus eigenen Mitteln, auch aus dem Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen oder Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.
In der Regel beträgt der Beitrag bei kleinen Unternehmen mindestens 25% und bei mittleren Unternehmen mindestens 40%. Es muss sich um einen konkreten, d.h. tatsächlichen Beitrag handeln, ohne für die Zukunft erwartete Gewinne.
Neuinvestitionen dürfen nur finanziert werden, wenn sie für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind.
Wiederholte Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Rettungsbeihilfen werden in Form von Darlehen zu Marktkonditionen gewährt. Die Höhe des Darlehens muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist (Laufzeit der Darlehen beträgt 6 Monate). Davon unabhängig beträgt der Höchstbetrag 1 Mio. EUR.
5.2 Die Umstrukturierungsbeihilfen werden den Unternehmen in Form von Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:
- Der Höchstbetrag muss auf den Betrag begrenzt werden, der für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist. Er soll im Regelfall 1 Mio. EUR nicht übersteigen. Die Laufzeit beträgt max. zehn Jahre.
- Die Darlehen werden nach bis zu zwei tilgungsfreien Jahren in linearen Halbjahresraten getilgt.
- Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit fest und per 31.05. des Folgejahres fällig.
- Die Thüringer Aufbaubank erhält eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 v. H. des ausgereichten Betrages, die jeweils zum 30.11. für das laufende Kalenderjahr (im ersten Jahr zeitanteilig) eingezogen wird sowie eine einmalige Gebühr von 2 %, die bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird.
Im Rahmen des Programms ist eine Besicherung zu wählen, die den Raum für die erforderliche weitere Kreditaufnahme nicht unangemessen einschränkt.
6. Verfahren
Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der
Thüringer Aufbaubank
Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
eingereicht.
Die Antragsunterlagen können bei der TAB angefordert oder im Internet unter www.aufbaubank.de abgerufen werden.
Die Thüringer Aufbaubank verwaltet die Mittel. Über die Vergabe der Mittel entscheidet ein Bewilligungsausschuss.
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes [insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i. V. m. §§ 2-6 SubvG]. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach
1. dem Subventionszweck
2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Darlehensbewilligung ergeht auf privatrechtlicher Grundlage.
Der Zuwendungsempfänger weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel anhand eines Verwendungsnachweises nach. Die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung obliegt der Thüringer Aufbaubank.
Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, der Thüringer Aufbaubank, der Europäischen Kommission, dem Thüringer Rechnungshof oder von den vorgenannten Stellen Beauftragten über die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung Auskünfte zu erteilen und insoweit Einblick in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie ist gemäß § 44 und der Thüringer Rechnungshof gemäß § 91 ThürLHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu überprüfen. Sie können die Prüfung auch durch Beauftragte vornehmen lassen.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 15.01.2008 (ThürStAnz Nr. 7/2008, S. 209f.). Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2012 befristet.
Erfurt, den 26. November 2009
Gez.Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie,
Erfurt, den
Az.: 3094/3-31
[1] ABl. C 244/2 der EU vom 01.10.2004 und ABl. C 156/3 der EU vom 09.07.2009 [2] ABl. L 124/36 der EU vom 20.05.2003