Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern ("Beratungsrichtlinie")

veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2010, S. 392 ff.


1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen verfolgt im Rahmen seiner Mittelstandpolitik die Förderung des Unternehmergeistes im Sinn der Europäischen Beschäftigungsstrategie durch die Unterstützung bei Existenzgründungen und der Sicherung von Unternehmen im Freistaat Thüringen. Die Beratung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher und sozialwirtschaftlicher Unternehmen sowie der Freien Berufe (im Folgenden „KMU” genannt). Mit dieser Förderung soll die Tragfähigkeit von Existenzgründungen verbessert werden und die Unternehmensleitung von KMU in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmensführung konzeptionell und strategisch zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dem Mittelstand soll die Anpassung an die sich ständig verändernden Wettbewerbsbedingungen und die Ausrichtung ihrer Unternehmensführung an den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung erleichtert werden.

Hierzu bietet der Freistaat finanzielle Hilfen für die Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen an, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen und technischen Fragestellungen. Vorgesehen sind auch finanzielle Hilfen für Beratungsnetzwerke.

 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013. Insbesondere werden den Handlungsfeldern Unterstützung des Unternehmergeistes und Anregung der Innovation der Arbeitsorganisation Rechnung getragen. Die Förderung wird nach Maßgabe folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

-  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 12),
-  Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 126 vom 21.05.2009,
-  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 25),
-  Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 für De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in Bezug auf die Fördertatbestände gemäß Ziffer 2.1, Ziffer 2.3 und Ziffer 2.4 der Beratungsrichtlinie, sofern bei diesen Beihilfen an Unternehmen gewährt werden,
- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 vom 09.08.2008, S. 3), insbesondere Art. 26 der Verordnung betreffend den Fördertatbestand gem. Ziff. 2.2 der Richtlinie sowie Anhang I betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen.
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a.
   
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Mögliche Zuwendungen aus anderen Programmen haben Vorrang vor Zuwendungen aus dieser Richtlinie. Die besonderen Regelungen nach Ziffer 5.2 bleiben unberührt.

1.4 Die geförderten Beratungen haben zum Ziel, Existenzgründer und KMU in die Lage zu versetzen, sich externen, professionellen Sachverstand von Experten einzuholen. Damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit und die Tragfähigkeit verbessert werden.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.


2 Gegenstand der Förderung

2.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater

Gefördert werden Beratungen, die Strategien zum Aufbau bzw. eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung von KMU vermitteln.

Dies sind insbesondere Beratungen zur

- Stärkung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses,
- Einführung eines Qualitätsmanagementsystems,
- Verbesserung des Personalmanagements,
- Vorbereitung des Unternehmens auf Rating-Verfahren,
- Anwendung von Risikomanagementsystemen zur Vermeidung von Krisen,
- Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen und zum Technologietransfer sowie zur Technologieanwendung,
- Unternehmensgründung und
- Unternehmensnachfolge.

2.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk

Gefördert werden Beratungen, die von organisationseigenen Beratern der Handwerkskammern oder den Fachverbänden des Handwerks erbracht werden.

Die förderfähigen Leistungen dieser Berater sind insbesondere Beratungen von Existenzgründern sowie konzeptionelle Beratungen für bestehende KMU zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung und zur Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen. Dies gilt auch für Unternehmensübernahmen.
2.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen

Im Zusammenhang mit dem Aufbau des eigenen Unternehmens und der Sicherung eines Unternehmens bei der Übergabe an einen Nachfolger können Beratungen und Qualifizierungen durch Vergabe von Existenzgründerpässen gefördert werden.

2.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken

2.4.1 Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind der Aufbau und Betrieb eines einheitlichen Beratungsnetzwerkes sowie einheitlicher Ansprechstellen für Existenzgründer und KMU. Das Netzwerk soll als Vermittler und Dienstleister aus einer Hand über staatliche und öffentlich zugängliche Angebote sowie über Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen informieren und koordinierend tätig werden.

2.4.2 Außerdem sind in begründeten Ausnahmefällen Projekte förderfähig, wenn diese das einheitliche Beratungsnetzwerk mit neuen Funktionen ergänzen oder bestehende maßgeblich verbessern bzw. innovative Ansätze aufweisen. Solche Vorhaben sind in der Regel Modellprojekte, die Pilotcharakter haben und hinreichend Transfer- bzw. Multiplikatorenwirkung bieten. Der Antragstellung kann in Abstimmung mit dem TMWAT ein Teilnehmerwettbewerb vorausgehen.


3 Zuwendungsempfänger

In der Richtlinie werden nur Existenzgründer und KMU unbeschadet der Ziffer 2.4 gefördert. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung die Merkmale der Definition der Europäischen Kommission für KMU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Seit dem 1. Januar 2005 gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Im Falle einer Nachfolgeregelung findet diese Anwendung.

3.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater

Anträge nach Ziffer 2.1 können von KMU gestellt werden, die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen haben. Außerdem sind natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und nicht wirtschaftlich selbstständig tätig sind, antragsberechtigt. Angehörige Freier Berufe sind förderfähig, sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschaftsberatend tätig sind.

3.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk

Anträge nach Ziffer 2.2 können von Handwerkskammern und Fachverbänden gestellt werden.

3.3  Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen

Anträge nach Ziffer 2.3 können von natürlichen Personen gestellt werden, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen.

3.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken

Antragsteller können entsprechend dem jeweiligen Fördergegenstand Thüringer Kammern, Seniorberatungsorganisationen, Wirtschaftsverbände oder andere geeignete Einrichtungen sein.

3.4.1 Für den Aufbau eines einheitlichen Beratungsnetzwerkes zur intensiven Betreuung und Beratung von Existenzgründern (einschl. Qualitätssicherung, sofern externe Berater eingesetzt werden) sowie Sicherung von einheitlichen Ansprechstellen sind die Thüringer Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern antragsberechtigt. Der Antrag soll stellvertretend für die Arbeitsgemeinschaften der Kammern federführend von einer Kammer gestellt werden.

3.4.2 Bei der Förderung von Modellprojekten können Anträge auf Zuwendungen von geeigneten Einrichtungen in Abstimmung mit dem TMWAT gestellt werden.


4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbstständigen Beratern bzw. Beratungsunternehmen durchgeführt wird, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderliche persönliche Eignung, fachliche Fähigkeiten und über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen.

Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbeziehung eines neutralen Qualitätssicherers durch den Zuwendungsempfänger. Mit diesem hat der Zuwendungsempfänger einen Qualitätssicherungsvertrag abzuschließen. Notwendiger Inhalt des Qualitätssicherungsvertrages ist die Erhebung des Beratungsbedarfs und die Prüfung der Qualität sowie der Eignung eines vom Zuwendungsempfänger vorgeschlagenen Beraters. Alternativ hierzu kann auch der Qualitätssicherer einen Vorschlag von geeigneten Beratern unterbreiten. Außerdem hat der Qualitätssicherer die begleitende und nachträgliche Qualitäts- bzw. Erfolgskontrolle der Beratung durchzuführen und zu dokumentieren. Darüber hinaus ist das Qualitätssicherungshonorar des Qualitätssicherers festzulegen.

4.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk

Die Förderung erfolgt nachrangig zu den Bundesrichtlinien über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände vom 10.01.2002 (BAnz. Nr. 20 vom 30.01.2002, S. 1617) zuletzt geändert am 12.01.2009 (BAnz. Nr. 9 vom 20.01.2009, S. 273).

4.3  Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen

Voraussetzung ist, dass die Existenzgründung in Thüringen auf der Grundlage einer Geschäftsidee beabsichtigt ist.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines individuellen Betreuungsplanes, der von einer fachkundigen Stelle gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gemeinsam mit dem Antragsteller erstellt wird. Es werden nur die gemäß Betreuungsplan vorgesehenen Beratungen und Qualifizierungen nach einheitlich festgesetzten Ausgabensätzen gefördert. Vom Antragsteller kann der Nachweis geeigneter Vorkenntnisse verlangt werden.

Antragsteller, die bereits einen Existenzgründerpass des Freistaats Thüringen in voller Höhe erhalten haben, können innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Ablauf dieser Förderung keine Förderung für den gleichen oder einen vergleichbaren Zweck erhalten.

4.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken

Voraussetzung für die Förderung von Beratungsnetzwerken ist die Vorlage eines tragfähigen Konzepts. Das Konzept muss alle zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.

Projekte nach Ziffer 2.4.2 sollen vor allem auf ganzheitliche Beratungs- und Betreuungsangebote abzielen und das Zusammenwirken der für die Erbringung von Beratungsleistungen notwendigen Institutionen beinhalten. Die hierfür einzureichenden Konzepte sollen das Ziel des jeweiligen Netzwerkes enthalten und darlegen, weshalb dieses Ziel nicht ohne die beantragte Förderung erreicht werden kann. Einzelne Netzwerke müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein. Vor Bewilligung ist die Zustimmung des TMWAT einzuholen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1.  Beratung durch selbstständige Unternehmensberater

Die Zuwendungen für Beratungen durch selbstständige Unternehmensberater werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Werden die Beratungen in Tagwerken abgerechnet, umfasst ein Tagwerk 8 Stunden. Tagwerke können geteilt werden. Eine Beratung muss mindestens drei Tagwerke umfassen.

Als zuschussfähige Gesamtausgaben werden die Beratungshonorare der selbstständigen Unternehmensberater bis zur Höhe von 550 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk zuzüglich des Qualitätssicherungshonorars anerkannt. Das Qualitätssicherungshonorar kann bis zu einer Höhe von 100 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) pro Tagwerk anerkannt werden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 70 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 455 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk.

Je Zuwendungsempfänger können im Haushaltsjahr Zuwendungen in der Regel für bis zu 20 Tagwerke gewährt werden. Für bestimmte Beratungsfelder kann die Höchstzahl der geförderten Tagwerke begrenzt werden.

 

 

5.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben für max. 24 Monate gewährt. Gefördert werden kann ab einer halben Beraterstelle je Zuwendungsempfänger.

Als zuwendungsfähig werden je Vollzeit-Beraterstelle Personalausgaben für einen Berater bis zur Höhe der Entgeltgruppe 11 sowie für eine halbe Bürokraft bis zur Höhe der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für den Freistaat Thüringen jeweils gilt.

Eine Förderung des Bundes entsprechend den Bundesrichtlinien ist bei der Förderung zu berücksichtigen. Die öffentliche Förderung (Bund und Land) darf 50 v. H. der Beratungsausgaben nicht übersteigen.

5.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Festbetrages gewährt. Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 1.500 € bei Existenzgründungen und bis zu einer Höhe von 2.100 € bei Unternehmensnachfolgen (jeweils ohne gesetzliche Umsatzsteuer) für Beratungen und Qualifizierungen gemäß der nach Ziffer 4.3 einheitlich festgelegten Ausgabensätze gewährt werden. Beratungshonorare dürfen die Höhe von 550 € (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk nicht überschreiten.

Zuschussfähige Gesamtausgaben werden ab einer Höhe von 500 € (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) anerkannt.

Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu sechs Monate.

Der Festbetrag darf in der Regel 75 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken

Die Förderung von Projekten nach Ziffer 2.4 erfolgt auf der Grundlage eines anerkannten Finanzierungsplanes. Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel bis zu einer Höhe von 75 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben in Form der Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben ab einer Höhe von insgesamt 30.000 € pro Jahr.

Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung können andere öffentliche Fördermittel und private Mittel eingesetzt werden.

Kommen in den Projekten externe selbstständige Berater zum Einsatz, werden deren Beratungshonorare bis zu einer Höhe von 550 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk in den Ausgaben anerkannt.

 

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

6.3 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

6.4 Zwischen dem Erbringer einer geförderten Beratung nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.3 und dem jeweiligen Antragsteller darf keine wirtschaftliche, rechtliche oder personelle Verflechtung bestehen.

6.5  Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
 
6.6 Die Antragsteller nach Ziffer 2.2 und Ziffer 2.4 dürfen ihre Mitarbeiter nicht höher vergüten, als bei einer vergleichbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot).


7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

 Anträge sind an die GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt – zu richten.

Dem Antrag nach Ziffer 2.1 ist eine fachliche Stellungnahme des Qualitätssicherers zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 2 benannten Bedingungen beizufügen.

Dem Antrag nach Ziffer 2.3 ist für die Inanspruchnahme von Beratungs- und/oder Qualifizierungsleistungen ein individueller Betreuungsplan einer fachkundigen Stelle beizufügen.
 
7.2 Bewilligungsverfahren

 Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die GFAW.

Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides benötigt werden.

Dem Antrag nach Ziffer 2.1 ist eine Stellungnahme des Qualitätssicherers zur Feststellung des Beratungsverlaufs beizufügen.

Zuwendungen nach Ziffer 2.2 und nach Ziffer 2.4 können in bis zu sechs Einzelraten pro Jahr, nach Ziffer 2.3 in bis zu zwei Einzelraten im Förderzeitraum, abgerufen und ausgezahlt werden. Die Verwendung bereits ausgezahlter Teilbeträge ist in summarischer Form nachzuweisen. Die GFAW ist ermächtigt, die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises nach Ziffer 7.4.1 abhängig zu machen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, bei dem die Verwendung der Gesamtausgaben sowie der Erfolg des Projekts darzustellen sind. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind Originalbelege beizufügen.

Der Verwendungsnachweis für die Förderung nach Ziffer 2.1 enthält darüber hinaus den Beraterbericht und die fachliche Stellungnahme des Qualitätssicherers zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 2 benannten Bedingungen.

Dem Verwendungsnachweis für die Förderung nach Ziffer 2.3 sind die Zertifikate bzw. Teilnahmebescheinigungen der gemäß Betreuungsplan in Anspruch genommenen Beratungen bzw. Qualifizierungen beizufügen. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen.

7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn
 
 - die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
 - der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
 - die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

 Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.

7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nicht fristgerechte Beendigung des Projektes oder personelle Veränderungen innerhalb des Projekts).

7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrich¬tige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

 - dem Subventionszweck,
 - den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die
  Subventionsvergabe sowie
 - den sonstigen Vergabevoraussetzungen
 für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

7.5.4  Die GFAW, das TMWAT und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut VO (EG) Nr. 1083/2006 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.

7.5.6 Das TMWAT wird mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.

 


8 Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


9. Inkrafttreten, Befristung

Die Richtlinie gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007 bis 2013 des ESF ab 1. April 2010 gestellt werden.

Die Richtlinie tritt am 1. April 2010 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Beratungsrichtlinie vom 15. April 2009 (ThürStAnz. Nr. 19/2009, S. 804), geändert durch die Veröffentlichung im ThürStAnz. Nr. 41/2009, S. 1663 vom 19. September 2009 außer Kraft.

 


Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

 


Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Erfurt, 18.03.2010
Az: 3306/24-1-109