Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinie zur Außenwirtschaftsförderung

 

Inhaltsübersicht
 
1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Förderung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. Auskunfts- und Prüfungsrechte
9. Subventionserhebliche Tatsachen
10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
 
1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
 
Auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der jeweils geltenden Fassung[1] einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 48, 49, 49 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung[2] sowie der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfondsförderung[3] gewährt das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Zuwendungen für Maßnahmen der Außenwirtschaftsförderung.
 
Die Außenwirtschaftsförderung dient der Erschließung und Festigung ausländischer Märkte sowie der allgemeinen Werbung für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Thüringen.
 
Die Internationalisierung der Thüringer Wirtschaft stellt eine der Hauptaufgaben der Thüringer Wirtschaftspolitik bzw. Wirtschaftsförderung dar, da steigende Exporte maßgeblich dazu beitragen, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Thüringen zu sichern bzw. zu erhöhen.
 
 
Kleine und mittlere Thüringer Unternehmen auf ausländische Märkte führen, diese beim Ausbau Ihrer Exportbeziehungen und bei der Steigerung ihrer Ausfuhren weiter zu unterstützen und auch den Anteil neu exportierender Unternehmen ständig zu erhöhen, soll Ziel der Außenwirtschaftsförderung sein.
 
Mit der Förderung soll des Weiteren ein wichtiger Beitrag dazu geleistet werden, die Exportquote der Thüringer Wirtschaft stetig zu erhöhen, um langfristig eine Annäherung an den Bundesdurchschnitt zu erreichen.
 
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsinstitution aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
 
 
2. Gegenstand der Förderung
 
Für die Thüringer Unternehmen gehören ein vermarktungsfähiger Außenauftritt in Form von Internetauftritten und Unternehmenspräsentationen (Publikationen) in Fremdsprachen sowie gemeinsame und einzelbetriebliche Beteiligungen an deutschen und internationalen Fachmessen zu den wichtigsten Erfolgsfaktoren auf ausländischen Märkten.
 
2.1 Förderung von Imagemaßnahmen
Gefördert werden kann die Neuerstellung von unternehmens- und produktspezifischen Prospekten und Katalogen sowie Internetauftritten in Fremdsprachen.
 
2.2 Einzelbetriebliche Messeförderung
Gefördert werden können einzelbetriebliche Beteiligungen (ohne Handel) an Internationalen Fachmessen im Ausland sowie unter bestimmten Voraussetzungen an Internationalen Fachmessen in Deutschland mit Ausnahme von Agrarschauen.
Darüber hinaus können Beteiligungen an Messen, Ausstellungen, Fachkongressen oder
–symposien internationaler oder nationaler Art gefördert werden, die am Standort der Messe Erfurt GmbH stattfinden.
 
2.3 Gemeinschaftliche Beteiligungen auf Messen
Gefördert werden können gemeinschaftliche Beteiligungen (ohne Handel):
·      von Zuwendungsempfängern gemäß Tn. 3.1,
·      der Thüringer Landesentwicklungsgesellschaft (LEG),
·      der Thüringer Industrie- und Handelskammern (IHKn),
·      des Verbandes der Wirtschaft Thüringens (VWT) sowie seiner Mitgliedsverbände,
·      der Architektenkammer Thüringen,
·      der Ingenieurkammer Thüringen sowie
·      der Thüringer Cluster
 
in Form von Firmen-Gemeinschaftsausstellungen, Informations- oder Katalog- Ausstellungen bzw. Service-Zentren an internationalen oder nationalen Messen, Ausstellungen oder an Sonderschauen mit Ausnahme von Agrarschauen. Darüber hinaus ist eine Förderung der Vorbereitung und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Fachkongressen oder –symposien internationaler oder nationaler Art, die am Standort der Messe Erfurt GmbH stattfinden, möglich.
Bei den oben genannten Veranstaltungen, die am Standort der Messe Erfurt GmbH stattfinden, können auch wirtschaftsnahe Verbände, Vereine und sonstige Interessenvertretungen der Thüringer Wirtschaft Zuwendungsempfänger sein.
 
Zur Unterstützung der teilnehmenden Unternehmen oder Antragsberechtigten und aus Gründen der Werbung für den Wirtschaftsstandort Thüringen kann sich das TMWAT ebenfalls an den vorgenannten Veranstaltungen beteiligen.
 
 
3. Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:
 
3.1.            für einzelbetriebliche Förderung gemäß Tn. 2.1 und 2.2
kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die gemäß der Wirtschaftssystematik WZ 2008 dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind (soweit es sich nicht um Produkte oder Tätigkeiten die der Landwirtschaft oder dem Anhang 1 des EG-Vertrages zuzurechnen sind, handelt). Diese Zuordnung unterliegt folgenden Voraussetzungen:
- Gruppe C10 bis C 12 – wenn die Unternehmen nach den Regeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und dem gemeinsamen Koordinierungsrahmen der GRW förderfähig sind (vgl. Anlage 2 der jeweiligen Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Teil I – Gewerbliche Wirtschaft).
- Gruppe C 13 bis C 32 - alle KMU, außer solchen nach 32.50.3 (zahntechnische Laboratorien) .
- Architektur- und Ingenieurbüros der Gruppe M 71.1, außer solchen nach 71.12.3 (Vermessungsbüros).
 
3.2.      für gemeinschaftliche Beteiligungen gemäß Tn. 2.3:
·                die Thüringer Landesentwicklungsgesellschaft (LEG),
·                die Thüringer Industrie- und Handelskammern (IHKn),
·                der Verband der Wirtschaft Thüringens (VWT) sowie seine Mitgliedsverbände,
·                die Architektenkammer Thüringen,
·                die Ingenieurkammer Thüringen,
·                Koordinierungsstellen der Thüringer Cluster.
 
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung kann rechtlich selbständigen Unternehmen bzw. Architektur- und Ingenieurbüros mit Sitz in Thüringen (Gewerbeanmeldung/Handelsregistereintrag, Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, der Architekten- bzw. der Ingenieurkammer oder dem Verein der Ingenieure und Techniker Thüringens) gewährt werden.
Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der jeweils geltenden Empfehlung der EU-Kommission[4] erfüllt.
Mindestens 50% der Produkte oder Leistungen müssen in Thüringen hergestellt bzw. erbracht werden.
 
Anträge auf Außenwirtschaftsförderung sind vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei den in dieser Richtlinie genannten Institutionen zu stellen, wobei als Vorhabensbeginn der Tag des Abschlusses eines Liefer- oder Leistungsvertrages gilt.
 
Abweichend von den Bestimmungen in Tn. 1.4 der VV zu § 44 ThürLHO dürfen Vorhaben der Außenwirtschaftsförderung nach dem Datum des Posteinganges bei der Antragsstelle auf eigenes Risiko begonnen werden. Bei Zusage einer Förderung (Bewilligung) darf die Maßnahme noch nicht abgeschlossen sein.
 
Die Antragsteller (Auftraggeber) dürfen nicht Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen der beauftragten Dienstleister (Auftragnehmer) sein.
 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Förderung
 
Die Zuwendungen werden als projektbezogene und nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Anteilfinanzierungen, für Tn. 2.3 in begründeten Einzelfällen auch als Fehlbedarfsfinanzierung, aus Mitteln des EFRE und / oder des Landes gewährt.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen dabei je Maßnahme mindestens 2.000 EUR betragen (Bagatellgrenze).
 
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, für die Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden (Kumulationsverbot), Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger und der Erwerb (Kauf) von Messeständen.
Die Zuwendung kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Erhält ein Unternehmen Zuwendungen innerhalb der Clusterförderung bzw. für gemeinschaftliche Messebeteiligungen, wird dies nicht auf die Anzahl der einzelbetrieblichen Förderungen angerechnet.
Sofern der Zuwendungsempfänger generell oder für die beantragte Maßnahme vorsteuerabzugsberechtigt ist, werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Umsatzsteuer gefördert.
Soweit nachfolgend befristete Sonderregelungen für Existenzgründer getroffen werden, muss das Maßnahmeende innerhalb der Befristung liegen.
Bei der Vergabe von Leistungen an Dritte sind mindestens drei Angebote einzuholen und dem Förderantrag beizufügen.
 
 
5.1 Spezielle Bestimmungen zur Förderung
 
Förderung von Imagemaßnahmen (Tn. 2.1)
 
Gefördert werden können
- Informationen zum Unternehmen und zu Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens in Form von Prospekten, Broschüren (Printmedien) ausschließlich in Fremdsprachen sowie
- die Neuerstellung von Internetauftritten in Fremdsprachen.
 
Die Erstellung von Internetauftritten nur in deutscher Sprache ist nicht förderfähig. Soweit mehrsprachige Seiten – unter Einbeziehung der deutschen Sprache - erstellt werden, muss der Fremdsprachenanteil mindestens 50 % am Gesamtumfang betragen.
 
Die Zuwendung beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.500 EUR, je Maßnahme. Imagemaßnahmen können maximal 3 mal pro Jahr gefördert werden.
 
 
Einzelbetriebliche Messeförderung (Tn. 2.2)
 
Gefördert werden kann:
·         die Beteiligung an internationalen Fachmessen im Ausland, soweit diese Messen in den „AUMA-Messedaten weltweit“ (Internet: http://www.auma-messen.de) verzeichnet sind,
·         die Beteiligung an Messen in Deutschland für Unternehmens- und Existenzgründungen (bis zum Abschluss des achten Kalenderjahres nach dem Gründungsdatum, d. h. Tag der Gewerbeanmeldung / des Handelsregistereintrags bzw. 1. Tag der Mitgliedschaft in der Architekten- bzw. der Ingenieurkammer oder des Vereins der Ingenieure und Techniker Thüringens) soweit die Messen „AUMA - Messeguide Deutschland“ oder in den AUMA - „Messedaten Deutschland“ (Internet: http://www.auma-messen.de) als Messen mit überregionalem Einzugsgebiet verzeichnet sind und für Messen im Ausland, die nicht in den „AUMA-Messedaten weltweit“ (Internet: : http://www.auma-messen.de) aufgeführt sind.
 
Möglich ist die Förderung von maximal drei Beteiligungen an Internationalen Fachmessen in Deutschland oder dem Ausland pro Jahr, dabei kann die Beteiligung an einer bestimmten Internationalen Fachmesse in Deutschland bzw. in einem Zielmarkt (Land) höchstens dreimal hintereinander gefördert werden.
Die Höchstfördersumme beträgt 10.000 EUR pro Beteiligung. Der Fördersatz liegt bei maximal
50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
Zuwendungsfähig sind:
·         die Aufwendungen für Standflächenmiete bis zu 40 m² Ausstellungsfläche in Höhe der Standbestätigung (Rechnung) der Messegesellschaft oder des durch den Messeveranstalters ausgewiesenen Betrages bis zur Höhe von 250 EUR/m²,
·         die Aufwendungen für Standbau (Miete) bis zu 40 m² Ausstellungsfläche bis zu einem Betrag von 250 EUR/m².
 
Soweit Dritte mit der Vorbereitung der Messebeteiligung ganz oder teilweise beauftragt werden, sind mindestens drei Angebote einzuholen und dem Förderantrag beizufügen.
 
Gemeinschaftliche Beteiligungen auf Messen (Tn. 2.3)
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Über die Höhe der Zuwendung wird anhand eines Ausgaben- und Finanzierungsplanes vor dem Beginn der Veranstaltung entschieden.
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Standflächenmiete, Standbau- und Baunebenleistungen, Transport, Honorare für Zeitpersonal und Werbemaßnahmen.
 
Voraussetzung für eine Förderung von Gemeinschaftsbeteiligungen ist das Vorliegen von einem Veranstaltungskonzept sowie mindestens drei Angeboten (Messedurchführer bzw. Standbauer).
Die Messeteilnahmen in Form von Gemeinschaftsständen oder Informationsständen des Freistaates Thüringen werden mit den Beteiligten abgestimmt.
 
 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle die von ihr abgeforderten speziellen Angaben, die zur Kontrolle des Programmerfolges notwendig und erheblich sind, zur Verfügung zu stellen. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im Verwaltungsverfahren bezeichnet.
 
Bei den Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um projektbezogene „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006, wonach ein Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren für alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden und alle Kategorien von Beihilfen (gleich welcher Art und Zielsetzung) umfassen, höchstens 200.000 EUR erhalten darf.
Der für die Kumulierung geltende Dreijahreszeitraum ist fließend. Anzugeben und festzustellen ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen.
Der Zuwendungsempfänger ist im Hinblick auf die zulässigen Höchstbeträge für
„De-minimis“-Beihilfen zur Offenlegung aller „De-minimis“-Zuwendungen verpflichtet, die er in diesem Zeitraum erhalten hat, unabhängig vom Beihilfegeber.
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zur Erfolgskontrolle einen Sachbericht anzufertigen. Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises gemäß Tn. 7.3 dieser Richtlinie.
 
 
7. Verfahren
 
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf einzelbetriebliche Förderung nach dieser Richtlinie können bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Architektenkammer Thüringen, Ingenieurkammer Thüringen) gestellt werden (Adressen siehe Anlage 1).
Dabei sind die offiziellen Antragsformulare zu benutzen. Diese sind bei den Kammern erhältlich bzw. im Internet (Adressen siehe Anlage 1) abrufbar.
 
Anträge für gemeinschaftliche Messebeteiligungen können nur durch die in Tn. 3.2 genannten Antragsberechtigten beim TMWAT gestellt werden. Die Antragsformulare sind beim TMWAT erhältlich oder im Internet abrufbar (siehe Anlage 1).
 
Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.
 
Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Soweit dies im Einzelfall notwendig ist, sind den o.g. Institutionen darüber hinaus auf Anforderung zusätzliche begründende Unterlagen vorzulegen.
Bewilligungsvoraussetzung ist die Vorlage aller zur Bewilligung erforderlichen Unterlagen.
 
7.2 Bewilligungsverfahren
Das TMWAT stellt Zuwendungen gemäß Tn. 2.1 und 2.2 den Industrie- und Handelskammern zur treuhänderischen Verwaltung zur Verfügung. Zum Zwecke der Ausreichung der Fördermittel schließen die Industrie- und Handelskammern entsprechende Verträge (Treuhandverträge) mit dem TMWAT ab.
Zur Ausreichung der Fördermittel erteilen die örtlich und fachlich zuständigen Kammern Zuwendungsbescheide an die Zuwendungsempfänger im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die ANBest-P in der geltenden Fassung sind als verbindlicher Bestandteil in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
Die Bewilligung von Förderanträgen für gemeinschaftliche Beteiligungen gemäß Tn. 2.3 erfolgt durch das TMWAT.
 
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweise sind der örtlich und fachlich zuständigen Kammer, im Falle einer Bewilligung auf der Grundlage von Tn. 2.3 (gemeinschaftliche Beteiligungen) dem TMWAT, bis zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Termin unter Verwendung der jeweiligen Formblätter zuzuleiten.
 
Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, besteht der Verwendungsnachweis aus:
-       einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplanes zugeordnet und in zeitlicher Reihenfolge einzeln ausgewiesen sind,
-       einem Sachbericht, in dem die Verwendung der Zuwendung sowie der Erfolg der Maßnahme darzustellen sind.
 
Dem Verwendungsnachweis sind die Einzelbelege und die zugehörigen Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) im Original beizufügen. Nach Prüfung der Belege werden die Originale an die Zuwendungsempfänger zurückgesandt.
 
Erfolgt die Zuleitung des Verwendungsnachweises an die bewilligende Stelle nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Termin, so ergeht durch diese eine einmalige Mahnung in schriftlicher Form an den Zuwendungsempfänger, ggf. kann eine weitere telefonische Mahnung erfolgen. Die Mahnfrist nach Ende des im Bewilligungsbescheid angegebenen Termins soll aber insgesamt nicht länger als einen Monat betragen.
Geht der Verwendungsnachweis bis zu diesem Termin nicht oder nicht vollständig bei der bewilligenden Stelle ein, so entscheidet diese nach Aktenlage.
 
7.4 Auszahlungsverfahren:
Die einzelbetrieblichen Zuwendungen nach Tn. 2.1 und 2.2 werden nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise ausgezahlt.
 
Zuwendungen für gemeinschaftliche Beteiligungen gemäß Tn. 2.3 können im Voraus abgefordert werden, jedoch nur soweit und nicht eher, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Der Abruf der Mittel erfolgt mit dem Formblatt, das dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist. Der letzte Mittelabruf sollte spätestens bis zum 31.10. des laufenden Haushaltsjahres im TMWAT vorliegen.
 
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die §§ 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie die Allgemeinen Neben-bestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Beim Einsatz von Fördermitteln aus dem Strukturfonds EFRE sind die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfondsförderung einzuhalten (vgl. Fußnote 3).
 
 
8. Auskunfts- und Prüfungsrechte
 
Die Bewilligungsbehörde, die Bewilligungsstellen, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EG) Nr. 1083/2006 und VO (EG) Nr. 1828/2006 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofs und des Europäischen Rechnungshofs bleiben davon unberührt.
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
 
Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Originalbelege (z. B. Rechnungen) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege im Original 10 Jahre, dabei mindestens bis zum 31.12.2021, aufzubewahren.
 
 
9. Subventionserhebliche Tatsachen
 
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes, insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i.V.m. den §§ 2-6 SubvG. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
1.      dem Subventionszweck,
2.      den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.      den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
 
 
10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig verliert die Richtlinie zur Außenwirtschaftsförderung vom 12.03.2007, veröffentlicht im Thür. StAnz Nr. 15/2007 ihre Gültigkeit.
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
 
Erfurt, den 11.08.2011
 
 
 
 
Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie



[1] Neubekanntmachung der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. 2000 S. 282ff.)
[2] Neubekanntmachung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 15. Februar 2005 (GVBl. 2005 S. 32ff.)
[3] Insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. der EU L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. der EU L 210/1 vom 31.07.2006) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates – in der jeweils geltenden Fassung
[4] Empfehlung Nr. 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36
 
 
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Anlage 1

Beteiligte Institutionen:

Industrie- und Handelskammer Erfurt
Arnstädter Straße 34
99096 Erfurt
Tel.: 0361 / 3484-0
Internet: Externer Link www.erfurt.ihk.de

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera
Gaswerkstraße 23
07546 Gera
Tel.: 0365 / 8553-0
Internet: Externer Link www.gera.ihk.de

Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Hauptstraße 33
98529 Suhl - Mäbendorf
Tel.: 03681 / 362-0
Internet: Externer Link www.suhl.ihk.de

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Tel.: 0361 / 21050-0
Internet: Externer Link www.architekten-thueringen.org

Ingenieurkammer Thüringen
Flughafenstraße 4
99092 Erfurt
Tel.: 0361 / 22873-0
Internet: Externer Link www.ikth.de

Verein der Ingenieure und Techniker in Thüringen e. V.
Juri-Gagarin-Ring 152
Postfach 800 148
99027 Erfurt
Tel.: 0361 / 225 08 00
Internet: Externer Link www.vitt.de

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt
Tel.: 0361 / 37 97 999
Internet: Externer Link www.thueringen.de/de/tmwtat