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Das im Sommer 2005 in Kraft getretene neue
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat das zuvor schon bestehende energieaufsichtliche Regelwerk im Wesentlichen übernommen und um Regelungen zur Netzregulierung ergänzt. Bei dem energieaufsichtlichen Regelwerk handelt es sich um „Sonderverwaltungsrecht für Energieversorgungsunternehmen“, dessen Vollzug den Ländern obliegt.
Die Regulierung der Gas- und Stromnetze obliegt der
Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie den Landesregulierungsbehörden. Seine Zuständigkeit als Landesregulierungsbehörde hat der Freistaat Thüringen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen, wobei er die Rechts- und Fachaufsicht ausübt.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende 3 Schwerpunkte vor:
Die Regulierungsbehörde nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr:
Alle Energiepreise, die nicht vorab genehmigt werden müssen, unterliegen einer nachträglichen Kontrolle: der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (
Kartellgesetz, GWB). Die kartellrechtlichen Zuständigkeiten bestehen insbesondere nach § 19 GWB.
Das Thüringer Wirtschaftsministerium wird als Landeskartellbehörde tätig, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Freistaates Thüringen hinausreichen. Ansonsten ist das
Bundeskartellamt (BKartA) mit Sitz in Bonn zuständig.
Die Kartellbehörden können Preise untersagen, die höher sind als solche, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden, wobei den Unternehmen der Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen ist. Die Kartellbehörden handeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Insofern besteht ein Rechtsanspruch von Beschwerdeführern auf Durchführung von kartellrechtlichen Verfahren gegen Energieanbieter nicht.
Der Energieaufsicht auf Landesebene obliegen u. a. folgende Aufgaben: