Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Energierecht

Das im Sommer 2005 in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat das zuvor schon bestehende energieaufsichtliche Regelwerk im Wesentlichen übernommen und um Regelungen zur Netzregulierung ergänzt. Bei dem energieaufsichtlichen Regelwerk handelt es sich um „Sonderverwaltungsrecht für Energieversorgungsunternehmen“, dessen Vollzug den Ländern obliegt.

Die Regulierung der Gas- und Stromnetze obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie den Landesregulierungsbehörden. Seine Zuständigkeit als Landesregulierungsbehörde hat der Freistaat Thüringen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen, wobei er die Rechts- und Fachaufsicht ausübt.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende 3 Schwerpunkte vor:

Die Regulierungsbehörde (in Organleihe, wahrgenommen durch die BNetzA)

Die Regulierungsbehörde nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr:

  • Überwachung der Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung der Netzbereiche und des organisatori-schen Unternehmensunbundlings als Teilbetrieb (§§ 6 ff. EnWG)
  • Überwachung der Vorschriften zum Netzbetrieb (§§11 ff. EnWG)
  • Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss (§§ 17 ff. EnWG)
  • Überwachung der Vorschriften zum Netzzugang (§§ 20 ff. EnWG), insbesondere Genehmigung von Netznutzungsentgelten für Strom- und Gasnetze gem. § 23 a EnWG
  • Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG
  • Missbrauchsaufsicht nach §§ 30 und 31 EnWG sowie Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG
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Die Landeskartellbehörde

Alle Energiepreise, die nicht vorab genehmigt werden müssen, unterliegen einer nachträglichen Kontrolle: der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, GWB). Die kartellrechtlichen Zuständigkeiten bestehen insbesondere nach § 19 GWB.

Das Thüringer Wirtschaftsministerium wird als Landeskartellbehörde tätig, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Freistaates Thüringen hinausreichen. Ansonsten ist das Bundeskartellamt (BKartA) mit Sitz in Bonn zuständig.

Die Kartellbehörden können Preise untersagen, die höher sind als solche, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden, wobei den Unternehmen der Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen ist. Die Kartellbehörden handeln nach pflichtgemäßem Ermessen. Insofern besteht ein Rechtsanspruch von Beschwerdeführern auf Durchführung von kartellrechtlichen Verfahren gegen Energieanbieter nicht.

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Die Energieaufsicht

Der Energieaufsicht auf Landesebene obliegen u. a. folgende Aufgaben:

  • Genehmigung der Energieversorgung für Netzbetreiber gem. § 4 EnWG
  • Anzeige der Energiebelieferung gem. § 5 EnWG
  • Anzeige der Grundversorgungsübernahme gem. § 36 EnWG
  • Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen gem. § 43 EnWG
  • Feststellung der energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit für Enteignungen zum Zwecke der Energieversorgung gem. § 45 EnWG
  • Nachweis der technischen Sicherheit und Zuverlässigkeit gem. § 49 EnWG