
Springen Sie direkt zu einem der folgenden Seitenbereiche:
Warnschild Tierseuchen
|
Seit 2009 gelten für die Mitnahme von tierischen Lebensmitteln zum persönlichen Verbrauch bei Einreise aus Drittländern (= Länder, die nicht der EU angehören) in die EU die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009. Mit diesen Regelungen soll ein weitreichender Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung von hochansteckenden, derzeit in der EU nicht vorkommenden Tierseuchen gewährleistet werden.
Diese Bedingungen gelten für Einreisen aus allen Ländern außerhalb der EU.
Im Grundsatz ist aus Drittländern die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Wurst, Käse, aber auch Milch und Milcherzeugnissen als Reiseproviant oder zum sonstigen Eigenverbrauch verboten.
Abweichend von den prinzipiellen Beschränkungen ist jedoch die Einfuhr begrenzter Mengen tierischer Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Kroatien, Grönland und der Schweiz sowie die Mitnahme von Fischereierzeugnissen aus den Färöern und Island möglich.
Ausnahmen vom genannten Verbot gelten darüber hinaus für die Einfuhr von max. 2 kg ungeöffneter Säuglingsnahrung oder medizinischer Spezialnahrung oder auch medizinisch notwendigem Spezialfutter für Tiere (ebenfalls 2 kg maximal) aus allen Drittländern. Die einzelnen Ausnahmen und bestehenden Mengenbegrenzungen finden Sie im Merkblatt der EU im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 bzw. auf der Homepage des BMELV unter folgendem Link: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/ReisenVerkehr/Heimtiere/VO-EG206-2009AnhangIV.html
Die gleichen Bestimmungen gelten im Übrigen auch für den Versand von Lebensmitteln zum persönlichen Verbrauch mit Päckchen etc.
Jede Einfuhr, die hinsichtlich Art und/oder Menge über die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten hinausgeht gilt als „gewerblich“. Für die gewerbliche Einfuhr gibt es spezielle Bestimmungen, die das Risiko einer Einschleppung von Krankheiten effektiv vermindern sollen. Für nähere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an den Zoll (http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-menschlichen-Gesundheit/Lebensmittel/Lebensmittel-tierischen-Ursprungs/lebensmittel-tierischen-ursprungs_node.html) oder Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Der Zoll führt auch im privaten Reiseverkehr Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen durch und überprüft entsprechend die Einhaltung des prinzipiellen Einfuhrverbotes für tierische Lebensmittel. Sollten bei Kontrollen Verstöße festgestellt werden, erfolgt eine Beschlagnahme und Vernichtung der Waren. Die Kosten für dieses Verfahren haben Sie als Verursacher zu tragen. Darüber hinaus ist je nach Schwere des Vorfalls auch eine verwaltungsrechtliche Ahndung möglich.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Informationen der EU (englisch)