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Der 4. Thüringer Krankenhausplan tritt am 01.01.2002 in Kraft und soll bis zum 31.12.2004 umgesetzt werden.
Die Anpassungsschritte für die einzelnen Krankenhäuser zur Umsetzung des 4. Thüringer Krankenhausplans während des Planungszeitraums sollen gemäß § 109 SGB V vorrangig durch Vereinbarungen auf der Ebene der Selbstverwaltung festgelegt werden. Dies gilt für die Vereinbarung von Teilgebieten entsprechend.
Für die einzelnen Krankenhäuser können in diesem Rahmen flexible Schritte vereinbart werden, die auch die baulichen, leistungsbezogenen, funktionalen und betrieblichen Voraussetzungen einbeziehen.
Soweit durch die Selbstverwaltung keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, ist als rahmenplanerische Vorgabe die im 4. Thüringer Krankenhausplan ausgewiesene Bettenminderung in der Regel zu je einem Drittel zum 31. Dezember 2002, zum 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004 zu realisieren. Die Gesamtvorgaben des 4. Thüringer Krankenhausplans sind zum 31. Dezember 2004 umzusetzen. Neu einzurichtenden Abteilungen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 in Dienst zu stellen. Davon abweichende Festlegungen sind in der Tabelle 6 ausgewiesen oder werden Bestandteil des Feststellungsbescheids zum Krankenhausplan.
Zu plankonkretisierenden Vereinbarungen gemäß § 109 SGB V erfolgt die Herstellung des Benehmens mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Andere auf der Ebene der Selbstverwaltung vereinbarte Verträge werden, soweit sie krankenhausplanerisch von Bedeutung sind, unbeschadet der rechtlichen Mitwirkungsverpflichtungen dem Ministerium für Soziales Familie und Gesundheit durch die Kostenträger zur Kenntnis gebracht.
Der Krankenhausplanungsausschuss berät die Beteiligten bei der Umsetzung des 4. Thüringer Krankenhausplans. Er befasst sich mit Anpassungsanträgen zum 4. Thüringer Krankenhausplan und führt fachgebietsspezifische Grundsatzplanungen fort.