Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Inhalt

Sportveranstaltungen

Richtlinie für die Förderung von Sportveranstaltungen

Thüringer Staatsanzeiger Nr: 04/2004 vom 26.01.2004, S. 229f

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. In-Kraft-Treten

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Gefördert werden die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen.

Für die Förderung von Sportveranstaltungen gelten

  • das Thüringer Haushaltsgesetz (ThürHhG),
  • die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO),
  • das Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) und,
  • so weit in diesen Richtlinien keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 ThürLHO nebst den dazugehörigen Anlagen 2 und 3.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Sportveranstaltungen von besonderer sportlicher Bedeutung. Dazu gehören u. a.

  • Deutsche Meisterschaften,
  • Europameisterschaften,
  • Weltmeisterschaften,
  • Internationale Cup-Wettkämpfe,
  • nationale und internationale Wettkämpfe von besonderem Landesinteresse.

2.2 Gefördert werden nur Sportarten, die den Zielen der Sportförderung nach § 1 ThürSportFG dienen.

Auf Grund der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden Veranstaltungen folgender Sportarten aus Landesmitteln nicht bezuschusst:

  • Motorsport zu Lande, zu Wasser und in der Luft,
  • Ballonsport,
  • Fallschirmsport,
  • Sportfischerei,
  • Modellsport,
  • Sport mit Tieren, wenn die Leistung des Tieres im Mittelpunkt steht. Hierzu gehört nicht der Reitsport.

2.3 Eine Förderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen, wenn mit der Veranstaltung Gewinn erzielt werden soll.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Sportorganisationen, die als förderungswürdig nach § 15 ThürSportFG anerkannt sind,

3.2 Landkreise und Gemeinden sowie deren Zweckverbände,

3.3 sonstige freie Träger, wenn sie die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen und eine angemessene Eigenleistung erbringen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Sofern der Zuschuss des Landes weniger als 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt, kann die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.2 Der Zuschuss des Landes kann bis 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber höchstens 30.000 Euro betragen.

5.3 Überschüsse aus Veranstaltungen sind auf die Zuwendung anzurechnen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nicht:

  • Aufwendungen für solche Sachmittel, deren Zweckbestimmung einen über den unmittelbaren Zuwendungszweck hinausgehenden Verwendungseinsatz ermöglichen, insbesondere der Kauf von Büromöbeln und Kommunikationsmitteln,
  • die Ausgaben der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln und
  • Fahrtkosten, die durch die Nichtinanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen entstehen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder der von ihr bevollmächtigten Stelle jederzeit den Besuch der Veranstaltung zu gestatten.

7. Verfahren

7.1 Die Zuwendungen aus Landesmitteln sind von den Antragstellern schriftlich zu beantragen. Die Antragsformulare sind beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (Bewilligungsbehörde) erhältlich, das in dieser Funktion auch für Entscheidungen über die Bewilligung von Zuwendungen zuständig ist.

7.2 Sportveranstaltungen, für die eine Landeszuwendung beantragt wird, sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit anzumelden. Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Dem Antrag sind vollständig beizufügen:

  • ein detaillierter Finanzierungsplan,
  • eine Erläuterung der Veranstaltung,
  • eine Ausschreibung, ein Zeitplan,
  • so weit möglich, eine Bestätigung von weiteren Zuwendungsgebern und
  • bei Gemeinden, Landkreisen und deren Zweckverbände eine rechtsaufsichtliche Stellungnahme zur Finanzierbarkeit der Maßnahme.

7.4 Mit der Maßnahme kann erst nach der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. Sollten nach Antragstellung jedoch vor Bewilligung der Maßnahme Ausgaben entstehen, die unmittelbar mit der Organisation und Vorbereitung der Veranstaltung in Verbindung stehen und notwendig sind, können diese auf vorherigen Antrag als zuwendungsfähig anerkannt werden (vorzeitiger Maßnahmebeginn).

7.5 Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bedarf der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.

7.6 Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegen, ist bis 3 Monate nach der Veranstaltung dem

Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
- Zentralabteilung -
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl

vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall einen einfachen Verwendungsnachweis zulassen.
7.7 Für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines auf der Grundlage dieser Richtlinie ergangenen Zuwendungsbescheides gelten die Regelungen der §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).

7.8 Der Zuwendungsgeber oder die von ihr beauftragte Dienststelle hat das Prüfungsrecht. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 ThürLHO bleibt davon unberührt.

8. In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die bisher gültige Förderrichtlinie vom 21.6.1999 außer Kraft.

Dr. Klaus Zeh
Minister für Soziales, Familie und Gesundheit
Erfurt, 17.12.2003
Az.: 21-46103
ThürStAnz. Nr. 4/2004 vom 26.1.2004, Seite 229 - 230