Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Inhalt

Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbauförderrichtlinie)

Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/2006, S. 1354 ff.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt auf der Grundlage des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an die Träger von Sportstätten. Hierfür gelten: das Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplanes für das betreffende Haushaltsjahr, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 der ThürLHO.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Bedarfspriorität und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen werden gewährt für Aus-, Um- und Neubau sowie für die Modernisierung und Sanierung (Instandsetzung) öffentlicher Sportstätten sowie Umbaumaßnahmen bisher nicht sportlich genutzter Flächen und Räume, insbesondere für 

  • Sportplatzanlagen incl. Sportplatzgebäude, 
  • Sporthallen (auch Sport- und Vereinsräume), 
  • Hallen- und Freibäder, 
  • Anlagen für besondere Sportarten, 
  • Erwerb einer Anlage, die zur Nutzung als Sportanlage bestimmt und geeignet ist (ohne Grunderwerb).

2.2 Nicht gefördert werden

  • Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden, 
  • Maßnahmen, die bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1 Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und gemeindliche Betriebe unabhängig von ihrer Organisations- bzw. Rechtsform,

3.2 als förderwürdig anerkannte Sportorganisationen (nach § 15 ThürSportFG),

3.3 sonstige freie Träger, wenn sie die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bringen und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein förderfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Der Nachweis des Bedarfes gilt als erbracht, wenn das Vorhaben in einem Sport- und Spielstätten-Rahmenleitplan oder Sport- und Spielstätten-Leitplan ausgewiesen ist (vgl. §§ 8 und 9 ThürSportFG).

4.2 Sportstätten haben den Planungsgrundsätzen der §§ 5 und 7 ThürSportFG zu entsprechen.

4.3 Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen.
Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

4.4 Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten kann. Insbesondere muss er glaubhaft machen, dass die Aufbringung der Folgekosten gesichert ist.

4.5 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabeordnungen einzuhalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Bewilligung erfolgt als Projektförderung. Sie wird als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.

5.2 Vorhaben werden nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähige Ausgaben
bei Gebietskörperschaften 7.500 €
bei gemeinnützigen Trägern 2.500 € übersteigen.
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für (gem. DIN 276 Stand 1993):

  • Baugrundstück (Kostengruppe 110 bis 130),
  • Öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220),
  • Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 760),
  • Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen, beispielsweise gewerblich genutzte Gaststättenräume, Wohnungen,
  • Instandhaltungsmaßnahmen (Pflege, Wartung),
  • Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist, 
  • PKW-Stellplätze (Kostengruppe 524), ausgenommen eine gemäß örtlicher Stellplatzsatzung in Verbindung mit § 49 ThürBauO festgesetzte Mindestanzahl behindertengerechter PKW-Stellplätze.

5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz). Bei Maßnahmen von überregionaler Bedeutung und bei Vorhaben, die für olympische Schwerpunktsportarten und für internationale Wettkämpfe für den Freistaat Thüringen von Bedeutung sind, kann der Förderhöchstsatz bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.5 Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden. Diese sollen 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch den bauleitenden Architekten oder durch einen anderen Bausachverständigen zu bestätigen.

5.6 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei der Planung des ersten Abschnittes sichergestellt werden, dass weitere Bauabschnitte ohne vertretbare Mehrkosten angefügt werden können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-GK, ANBest-P) sowie die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (Z-Bau) des Freistaates Thüringen.

Die Erfolgsmessung und -bewertung für Zuwendungen hat mit den Verwendungsnachweisen zu erfolgen.

7. Verfahren

7.1 Projekte, für die eine Landeszuwendung erwartet wird, sind von den Bauträgern über die Gemeinde bei der Kreisverwaltung oder in der kreisfreien Stadt bei der Stadtverwaltung zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr anzumelden. Bei der Anmeldung von größeren Bauvorhaben bzw. Neubauten oder Ersatzneubauten muss mindestens die Qualität einer Vorplanung (Planungsphase 2 nach HOAI) vorliegen.

7.2 Die Verwaltung

  • prüft die Anmeldung auf Ihre Vollständigkeit,
  • beurteilt diese fachlich,
  • nimmt zur finanziellen Leistungsfähigkeit der antragstellenden Kommune oder eines freien Trägers Stellung,
  • ordnet dem Vorhaben nach dem Prioritätenkatalog eine Prioritätsstufe zu und
  • legt die vollständige Anmeldung dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA, vgl. Nr. 7.5) bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.

Erfolgt eine Anmeldung durch den Landkreis, wird die fachliche Beurteilung von der Bewilligungsbehörde vorgenommen.

7.3 Das Anmeldeformular ist in der Anlage dargestellt. Es ist außerdem in den für Sport zuständigen Ämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte und auf der Internetseite des TMWTA erhältlich.

7.4 Aufgrund der Anmeldungen fordert die Bewilligungsbehörde diejenigen zur Antragstellung auf, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Aussicht auf Förderung haben. Dem rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag nach Formblatt sind beizufügen:

  • Finanzierungsplan mit Bestätigung der Finanzierung durch weitere Finanzierungspartner,
  • Übersichtsplan, Lageplan (1:100),
  • amtlicher Katasterplanauszug mit eingetragenem Projekt,
  • Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme, Baubeschreibung,
  • Eigentumsnachweis mittels Grundbuchauszug oder Vorlage Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrag mit einer Restnutzungsdauer von mindestens der Zweckbindungszeit nach 7.6.,
  • Bauzeitenplan,
  • Kostenberechnung nach DIN 276 (Stand 1993), zuzüglich nachprüfbare Berechnungsgrundlage, bei kleineren Maßnahmen unter 25.000 € Gesamtausgaben drei Kostenangebote,
  • bei einem Vorhaben ab einer Landeszuwendung in Höhe von 50.000 € eine Berechnung der Folgekosten sowie der Hinweis darauf, wie die Folgekosten aufgebracht werden sollen,
  • bei Gebietskörperschaften eine rechtsaufsichtliche Stellungnahme, bei Organisationsformen des privaten Rechts Gesellschaftsverträge und Aufsichtsratsbeschlüsse (Liquiditätsnachweis),
  • bei Sportvereinen und Sportverbänden sowie anderen gemeinnützigen Trägern der Nachweis der Gemeinnützigkeit und der Mitgliedschaft im LSB Thüringen sowie die Bescheinigung in Steuersachen,
  • Darstellung der Einordnung des Vorhabens in die jeweilige Sport- und Spielstättenplanung (vgl. Nr. 4.1),
  • Soweit notwendig:
    • Berechnung der Flächen und Rauminhalte nach DIN 277,
    • Architektenverträge und Honorarberechnungen (Entwürfe ausreichend),
    • Baugrundgutachten,
    • Entwurfspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) Maßstab 1:100, bei Außenanlagen je nach Planungsinhalt Maßstab 1:200 – 1:500,
    • Positive Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde (Vorbescheide genügen),
    • Raum- und Funktionsprogramm (als Tabelle oder auf Entwurfsplänen), das von den zukünftigen Hauptnutzern bestätigt wurde.

7.5 Bewilligungsbehörde ist das

Thüringer Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Arbeit
Postfach 90 02 25
99105 Erfurt

oder die von ihr ermächtigte Institution.

7.6 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung bei Neubaumaßnahmen auf 20 Jahre festzusetzen. Bei Modernisierung und Sanierung beträgt die Zweckbindung 15 Jahre. Bei Zweckentfremdung der Anlage oder sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und infolge dessen die Landeszuwendung, unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 5 v. H., wieder zurückgefordert werden, insbesondere soweit die Gründe hierfür vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Der Erstattungsbetrag ist gem. § 49a Abs. 3 ThürVwVfG zu verzinsen.

Falls der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist anderweitig verfügen oder die Nutzung ändern möchte, bedarf er der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Der Zuwendungsempfänger hat bei Veräußerung für die Erfüllung der Auflagen durch den Dritten einzustehen. Er hat die Erfüllung durch Vereinbarung mit dem Dritten oder in sonst geeigneter Weise zu sichern.

7.7 Zur Sicherung eines evtl. entstehenden Rückzahlungsanspruches ist bei Zuwendungen von mehr als 75.000 € an freie Träger eine Buchgrundschuld an rangbereiter Stelle mit 10 v. H. Jahreszinsen in Höhe des Zuwendungsbetrages zugunsten des Freistaats Thüringen einzutragen.
Von der Eintragung einer Buchgrundschuld kann abgesehen werden, wenn die zuständige kommunale Gebietskörperschaft eine Ausfallbürgschaft für den Rückzahlungsanspruch übernimmt oder in die mit der Zuwendungsgewährung zusammenhängenden Verpflichtungen des Trägers einschließlich einer etwaigen Rückzahlungspflicht eintritt.

7.8 Der Verwendungsnachweis ist von Gebietskörperschaften innerhalb von einem Jahr, von freien Trägern innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde oder ein von Ihr Beauftragter haben das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 ThürLHO bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften, die zutreffenden „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ und die „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen“ zur ThürLHO.

7.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO und §§ 48, 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.

7.10 Über Ausnahmen von den Regelungen dieser Förderrichtlinie entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.

8. In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus“, ver-öffentlicht in ThürStAnz. Nr. 27/2001 S. 1514 ff außer Kraft.

Erfurt, 28.06.2006

Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit