Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Inhalt

Thüringer Sportfördergesetz

§ 14 Nutzung

(1) Vom Land geförderte Sport- und Spielanlagen sollen dem Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Hochschulen und anerkannten Sportorganisationen sowie der freien sportlichen Betätigung dienen.

(2) Die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs- und Lehrbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen ist in der Regel unentgeltlich zu gewähren. Ist die Sport- und Spielanlage vom Land gefördert, bedarf die Erhebung von Entgelten oder Gebühren für die Nutzung nach Satz 1 für Schulsportanlagen der Zustimmung des Kultusministeriums, für Hochschulsportanlagen der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und für die Übrigen vom Land geförderten Sport- und Spielanlagen der Zustimmung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. Für andere Nutzungen werden Entgelte und Gebühren erhoben, so weit Benutzerordnungen oder vertragliche Regelungen dies vorsehen. Sie dürfen höchstens kostendeckend sein.

(3) Vom Land geförderte Sport- und Spielanlagen freier Träger sind unter Vorrang des Eigenbedarfs anderen anerkannten Sportorganisationen sowie Schulen und Hochschulen zur Verfügung zu stellen. Nutzungsentgelte und Kostenbeiträge dürfen hochstens kostendeckend sein.

(4) Die Träger der vom Land geförderten Sport- und Spielanlagen stellen im Einvernehmen mit den Eigentümern und Schulen oder Hochschulen Benutzerpläne und Benutzerordnungen auf, in denen vorrangig der Schul- und Hochschulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach, ferner die Bedingungen der Nutzung festgelegt werden. Die Belange des Versehrten- und Behindertensports, des Freizeitsports und des Fremdenverkehrs sind angemessen zu berücksichtigen.