Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

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Sportstättenplanung

Aus der Begründung zu § 8 "Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne" des Thüringer Sportfördergesetzes:

„Umfassende Planung gehört zu den Grundprinzipien einer wirksamen und modernen Politik. Eine solche Planung ist vor allem im Hinblick auf die Finanzierung erforderlich. Angesichts der vielen, unterschiedlich kostenintensiven, den Bedürfnissen und Wünschen der einzelnen Bevölkerungsgruppen entsprechenden Einzelprojekte im Bereich Sport- und Spielwesen bedarf es der Koordinierung, welche Projekte überhaupt und gegebenenfalls wann realisiert werden könnten.

Daneben ist die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitplanung auch im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Umsetzung der Vorhaben notwendig. Grundstücke sind vor allem aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nur begrenzt verfügbar. Es ist daher äußerst wichtig, dass durch die rechtzeitige und umsichtige Planung eine Bodenvorratspolitik betrieben wird, die den künftigen Bedarf an Sport- und Spielanlagen zu decken vermag. Die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitplanung soll auch deutlich machen, wenn bestimmte Sport- und Spielstätten über den voraussichtlichen Bedarf hinaus vorhanden sind und deshalb möglicherweise geschlossen werden müssen. Die schwierigen, die Einzelgemeinden sehr berührenden notwendigen Auswahlentscheidungen haben damit die notwendige gesetzliche Grundlage. Im Hinblick auf die Selbstverwaltungsaufgabe im Bereich der Sportförderung sollen die kreisangehörigen Gemeinden zumindest durch die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitplanung der Landkreise den notwendigen Gestaltungsrahmen vorgegeben erhalten, damit die Einzelplanungen der Gemeinden nicht unkoordiniert und beziehungslos untereinander erfolgen. Die Einbeziehung der Gemeinden in die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitplanung des Landkreises stellt sicher, dass ein zutreffender Bestand und ein realistischer Bedarf an Sport- und Spielanlagen ermittelt wird, so dass konkurrierende Einrichtungen vermieden werden.“