Inhalt
Betriebserlaubnis
Fachliche Empfehlungen zur Arbeit in stationären und teilstationären Thüringer Einrichtungen, die gemäß §§ 45 bis 48 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedürfen
vom 03.09.1992Teil A Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
2. Gemeinsame Bestimmungen für alle Einrichtungen
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Teil B Besondere Bestimmungen
1. Besondere Empfehlungen für Einrichtungen, in
denen Minderjährige nach dem SGB VIII oder dem
BSHG aufgenommen werden
2. Ergänzende Empfehlungen für Kinder- und Jugendheime
3. Ergänzende Empfehlungen für Heime für behinderte
Kinder und Jugendliche
4. Ergänzende Empfehlungen für Jugendwohnheime
5. Ergänzende Empfehlungen für Schülerwohnheime und
Internate
6. Ergänzende Empfehlungen für Wohngemeinschaften
Teil A Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich1.1
Die nachstehenden Empfehlungen enthalten die Anforderungen, die bei der Durchführung des § 45 SGB VIII in der jeweiligen geltenden Fassung an Heime und ähnliche Einrichtungen zu stellen sind.
Die Empfehlungen gelten unabhängig von der Trägerschaft für alle Einrichtungen, in den Kinder und Jugendliche ganztägig (Tag und Nacht) und regelmäßig betreut werden (§§ 32, 34 SGB VIII).
Teil A gilt für alle Einrichtungen.
Teil B, Ziff. 1 findet zusätzlich Anwendung bei allen Einrichtungen, in denen Minderjährige nach dem SGB VIII untergebracht sind.
Darüber hinaus gelten in Teil B, Ziff. 2 bis 6 für die Einrichtungen der jeweiligen Einrichtungskategorien. Sie sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Sozialaufgaben für alle Einrichtungen entsprechend anzuwenden.
1.2
Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt, ebenso die Selbstständigkeit der Träger der Einrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen Aufgaben, sofern das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet wird.
2. Gemeinsame Bestimmungen für alle Einrichtungen2.1 Aufnahmevoraussetzungen2.1.1
Der Betrieb einer Einrichtung muss personell, organisatorisch und wirtschaftlich so gesichert sein, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Erziehungszieles des
§ 1 SGB VIII gewährleistet ist.
2.1.2
Die Einrichtungen dürfen Kinder und Jugendliche nur aufnehmen, wenn sie den körperlichen, geistigen und seelischen Betreuungsbedürfnissen dieser gerecht werden können. Das Heim soll von seiner Größe und Struktur her so gestaltet sein, dass es für Kinder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter überschaubar ist. Ein Wechsel der Bezugspersonen, wie auch der Gruppenzugehörigkeit, ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
2.1.3
Eine Aufnahme darf nur erfolgen, wenn dem Heim folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Hilfeplan,
- Ärztliches Attest, das über den allgemeinen Gesundheits- und Ernährungszustand Auskunft gibt und bestätigt, dass der junge Mensch frei von ansteckenden Krankheiten ist - das Attest darf nicht älter als acht Tage sein,
- Informationen über frühere Krankheiten, Impfungen und Gefährdung durch ansteckende Krankheiten in der Umgebung des jungen Menschen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Gesundheitsamtes, falls in der näheren Umgebung des jungen Menschen meldepflichtige Infektionskrankheiten aufgetreten sind,
- Chipkarte der Krankenversicherung,
- Kostenzusicherung,
- Angaben zu notwendigen medizinischen und therapeutischen Verordnungen sowie zusätzliche Informationen zur Ernährung (Diäten),
- Geburtsurkunde.
Ferner sind vorzulegen:
- Nachweise über Vorsorgeuntersuchungen,
- Abmeldung, sofern der 1. Wohnsitz aufgegeben wurde (Einwohnermeldeamt),
- Arbeitspapiere, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung sowie ärztliche Bescheinigungen für den Arbeitgeber gemäß §§ 45 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz,
- Taufschein (soweit gewünscht).
In Ausnahmefällen kann, auch wenn einzelne Unterlagen fehlen, eine sofortige Aufnahme erfolgen.
2.2 Pädagogische Forderungen2.2.1
Heimerziehung tritt für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum an die Stelle der Familienerziehung. Sie trägt daher besondere Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen.
Heimerziehung ist eine eigenständige Form sozialer und pädagogischer Hilfen. Das Heim ist ein pädagogisch gestaltbares Lern- und Lebensfeld, welches die Vermittlung bestimmter Einstellungen und Verhaltensweisen ermöglicht, als Ausgleich bestehender Defizite und als Voraussetzung für eine allmähliche Verselbstständigung und Hinführung zur Eigenverantwortlichkeit.
2.2.2
Der Heimaufenthalt soll auf die Zeit beschränkt bleiben, die zur Erreichung der vorgesehenen Erziehungsziele erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 SGB VIII).
2.2.3
Das pädagogische Angebot muss den emotionalen Bedürfnissen und Entwicklungsproblematiken der Altersstufen angemessen sein.
2.3 Erziehungsgruppen2.3.1
Die Gruppenstärke wird in den ergänzenden Empfehlungen für die Einrichtungskategorie geregelt (Teil B, Ziff. 2 - 6).
2.3.2
Bei Heimen ohne Gruppeneinteilung soll die personelle Ausstattung nicht hinter den in diesen Empfehlungen aufgestellten Mindestanforderungen für Heime mit Gruppen zurückbleiben.
2.4 Personal2.4.1
Der Träger der Einrichtung ist verantwortlich für die Erfüllung der pädagogischen, therapeutischen, personellen, wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben.
2.4.2
Die Leitung des Heimes darf bei persönlicher Eignung nur einer den Aufgaben der Einrichtung entsprechend ausgebildete Fachkraft mit Fachhochschul-, Fachschul- und Hochschulausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Heimerziehung, übertragen werden.
Geeignete Fachkräfte sind:
- Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung,
- Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung,
- Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung,
- Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen mit einschlägigen Fachrichtungen, wie Pädagogik, Psychologie, Theologie,
- Diplompädagoginnen/Diplompädagogen,
- Diplompsychologinnen/Diplompsychologen.
Sofern die Leitung von mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen wird, muss zumindest die/der für den pädagogischen Bereich verantwortliche Mitarbeiterin/Mitarbeiter eine Fachkraft im o. g. Sinne sein.
2.4.3
Als Gruppenerzieherinnen/Gruppenerzieher dürfen bei persönlicher Eignung nur sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.
Geeignete Fachkräfte sind:
- Staatlich anerkannte Erzieherinnen/Erzieher,
- Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung,
- Heimerzieherinnen/Heimerzieher mit Fachschulausbildung,
- Horterzieherinnen/Horterzieher mit Fachschulausbildung,
- Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung,
- Kindergärtnerinnen/Kindergärtner mit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen/Erzieher,
- Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher/Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen/Erzieher,
- Diakone mit sozialpädagogischer Ausbildung,
- Erzieherinnen/Erzieher mit sonderschulpädagogischer Ausbildung,
- Rehabilitationspädagoginnen/Rehabilitationspädagogen.
2.4.4
Praktikantinnen/Praktikanten dürfen nur als zusätzliche Kräfte im Erziehungsdienst tätig sein.
Zivildienstleistende dürfen im Erziehungsdienst nur eingesetzt werden, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die diesen Empfehlungen entspricht.
2.4.5
Für gruppenübergreifende Tätigkeiten können weitere Fachkräfte eingesetzt werden und je nach der Zweckbestimmung der Einrichtung mit besonderen Aufgaben betraut werden,
z. B.:
- Logopädinnen und Logopäden/Sprachheillehrerinnen und Sprachheillehrer,
- Krankengymnastinnen und Krankengymnasten/Krankenschwestern,
- Heilpädagoginnen/Heilpädagogen,
- Sozialpädagogische Fachkräfte für den Außendienst und die Nachbetreuung,
- Sporterzieherinnen/Sporterzieher,
- Psychologinnen/Psychologen,
- Lehrerinnen/Lehrer,
- Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen/Jugendpsychotherapeuten (Psychagoginnen/Psychagogen),
- Beschäftigungstherapeutinnen/Beschäftigungstherapeuten,
- Lehrausbilderinnen und Lehrausbilder/Ingenieurpädagoginnen und Ingenieurpädagogen/Meisterinnen und Meister/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister.
2.4.6
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind anzuleiten. Es sollen regelmäßige Teambesprechungen stattfinden. Neu eingestellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind mit allen für die Einrichtung geltenden Bestimmungen, insbesondere mit den Aufsichts- und Sorgfaltspflichten, Verbot der körperlichen Züchtigung, vertraut zu machen. Sie haben diese Belehrung schriftlich zu bestätigen.
2.4.7
Die pädagogischen Fachkräfte dürfen nur mit Tätigkeiten betraut werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag stehen.
2.4.8
Das Wirtschafts- und Verwaltungspersonal soll über die pädagogische Arbeit unterrichtet werden, um an der Erziehungsarbeit teilhaben zu können.
2.4.9
Der Träger hat bei der Neueinstellung eines/r Mitarbeiters/in mit pädagogischen und sonstigen wichtigen Aufgaben die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses - zur Vorlage bei einer Behörde - zu verlangen.
2.4.10
Der Träger ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur beruflichen Fortbildung anzuregen und die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen zu ermöglichen sowie kostenanteilig zu gewähren.
Für die Fortbildung ist in angemessenem Umfang Dienstbefreiung zu gewähren. Fachliteratur für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie zur Gestaltung der pädagogischen Arbeit muss in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen.
2.4.11
Der Stellenplan ist so zu gestalten und der Dienstplan so einzuteilen, dass den pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Zeit für Vor- und Nachbereitung, Dienstbesprechung, Elternarbeit, Außenkontakte und Berichte verbleibt.
2.5 Bau und Ausstattung, Raumbedarf2.5.1
Die Wahl des Standorts muss sich nach Art und Aufgabe der Einrichtung richten. Dabei sind der regionale Bedarf an Plätzen und die infrastrukturellen Bedingungen, wie Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Schul-, Berufsausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Angebot an Freizeiteinrichtungen, kulturellen Einrichtungen, zu beachten.
2.5.2
Der bauliche Zustand ist durch den Träger laufend zu überwachen. Ist der Träger nicht Eigentümer des Gebäudes, so ist im Miet- und Nutzungsvertrag die Verpflichtung zur laufenden Instandhaltung eindeutig zu regeln.
2.5.3
Für jede Gruppe sollte ein in sich geschlossener Wohnbereich zur Verfügung stehen.
2.5.4
Die Größe und die Belegung der Zimmer wird in den ergänzenden Empfehlungen für die jeweilige Einrichtungskategorie geregelt (Teil B, Ziff. 2 - 6).
2.5.5
Die Zimmer der jungen Menschen sind ihr persönlicher Bereich.
Neben der Grundausstattung, wie Schrank, Tisch, Stuhl und Bett, soll den jungen Menschen genügend Raum für eine eigene Ausgestaltung verbleiben.
Ein verschließbares Fach muss jedem jungen Menschen zur Verfügung stehen. Jedes Schulkind benötigt einen ungestörten Arbeitsplatz mit Fächern zum Aufbewahren der Schulsachen.
2.5.6
Es müssen für jede Gruppe vorhanden sein:
- ein bis zwei Wohnräume/Gruppenräume,
- eine Küche,
- für je sechs junge Menschen eine Toilette, getrennt vom Waschraum zu entlüften, mit Waschbecken (falls nicht durch den Waschraum erreichbar),
- ein Badezimmer/Waschraum mit Waschbecken für je zwei junge Menschen (sofern nicht Waschbecken in den Zimmern vorgezogen werden); Badewannen und Duschen (für je fünf junge Menschen eine Wanne oder Dusche mit gesicherter Mischbatterie),
- Garderobe,
- Abstellraum,
- Putzmittelraum mit verschließbarem Fach für Chemikalien.
Bei der Ausstattung ist im Einzelfall die jeweilige Gruppengröße zu berücksichtigen.
2.5.7
Bei der Ausstattung der Gruppenräume soll den Bedürfnissen der Gruppen nach eigener Gestaltung Rechnung getragen werden.
2.5.8
Zusätzlich sind für die gesamte Einrichtung je nach Größe und Bedarf folgende Räume vorzusehen:
- Räume für die Leitung, Verwaltung,
- Küche mit Vorratsräumen,
- Abstellräume für Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte,
- Aufenthalts-, Sanitärräume für das Personal,
- Waschküche/Trockenraum, Bügelzimmer/Nähzimmer, Schuhputzraum,
- ein Besucherzimmer mit Übernachtungsmöglichkeit,
- ggf. weitere Räume für Freizeitaktivitäten (Clubräume, Werkräume usw.).
2.5.9
Das Heim muss über ausreichendes Freigelände für Spiel und Sport verfügen oder entsprechende Anlagen in der Nähe benutzen können.
2.6 Maßnahmen zur Sicherung vor Unfällen und Bränden2.6.1
Der Träger ist zur Sicherung vor Unfällen und Bränden für die laufende Überwachung der gesamten Einrichtung verantwortlich. Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen könnten, sind unverzüglich zu beheben.
2.6.2
Zum Schutz der jungen Menschen sind ausreichende Sicherungsmaßnahmen im Heim und auf dem dazugehörigen Gelände zu treffen.
2.6.3
Elektrische Anlagen und Leitungen müssen so angebracht werden bzw. sein, dass sie keine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner darstellen. Die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten.
2.6.4
Die regelmäßige Überprüfung der Einrichtung durch die zuständige Dienststelle für den Brand- und Katastrophenschutz ist zu veranlassen. In jeder Einrichtung muss ein Alarmplan vorhanden sein.
Das gesamte Personal muss mit dem Alarmplan vertraut sein und mit Feuerlöschgeräten umgehen können. In Zusammenarbeit mit den Brandschutzbehörden sind in Abständen Feuerschutzübungen mit allen im Heim lebenden Personen durchzuführen und aktenkundig zu machen.
2.6.5
Übereinanderstehende Betten müssen mit einer Längsseite an der Wand stehen und dem Alter der jungen Menschen entsprechend mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Kinder unter sechs Jahren dürfen nicht im oberen Bett schlafen.
2.6.6 Der Träger hat Ausgänge an verkehrsreichen Straßen zu sichern gegebenenfalls auf die Anbringung von Verkehrshinweisschildern hinzuwirken.
2.6.7
Jede Einrichtung muss über einen jederzeit zugänglichen Telefonanschluss verfügen.
2.6.8
Für alle Mitarbeiternnen/Mitarbeiter ist vom Träger eine Unfallhaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
2.6.9
Die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften sind zu beachten.
2.7 Hygienische und gesundheitliche Forderungen2.7.1
Die ärztliche Versorgung der jungen Menschen ist sicherzustellen.
Insbesondere in Heimen für Behinderte ist mit einem Arzt die Vereinbarung zu treffen, dass er die Einrichtung regelmäßig betreut. Zu den Aufgabenbereichen gehören laufende Untersuchungen, Einleitung fachärztlicher, zahnärztlicher und erholungsfürsorgerischer Maßnahmen.
2.7.2
In anderen Heimen kann die ärztliche Versorgung auch dadurch sichergestellt werden, dass die jungen Menschen bei Bedarf einem Arzt vorgestellt werden.
2.7.3
Bei Kindern sind die U 1 bis U 9 gemäß § 26 SGB V i. V. m. den Richtlinien über die Früherkennung bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) sicherzustellen.
Bei Jugendlichen soll die Jugendgesundheitsuntersuchung J 1 zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr sichergestellt werden.
2.7.4
Arztbesuche sind unter Angabe des Anlasses in den Erziehungsakten festzuhalten, ebenso die Verordnung von Medikamenten und Hilfsmitteln. Die Unterlagen nach Ziffern 2.7.3 und 2.7.4 sind in Beiakten aufzubewahren.
2.7.5
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Körper- und Sinnesbehinderungen sowie andere Schädigungen rechtzeitig erkannt werden. Die Personensorgeberechtigten sind zu unterrichten, § 124 BSHG ist zu beachten.
2.7.6
Eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern muss die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen. Eine entsprechend ausgebildete Kraft muss jederzeit zur Verfügung stehen.
2.7.7
In jedem Heim müssen ein Verbandskasten und - sofern ein/e Arzt/Ärztin verpflichtet wird - ein verschließbarer Schrank für den ärztlichen Sprechstundenbedarf vorhanden sein. Der Bestand ist laufend zu prüfen. Medikamente und Chemikalien sind ständig unter Verschluss zu halten.
2.7.8
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten sind folgende Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes zu beachten:
2.7.8.1
keine Mitarbeiterin/kein Mitarbeiter einer Einrichtung darf gleichzeitig beruflich Krankenpflege außerhalb der Einrichtung ausüben.
2.7.8.2
Die pädagogischen und pflegerischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen mit den Anzeichen übertragbarer Krankheiten vertraut sein. Auf evtl. auftretende ansteckende Hauterkrankungen und Ungeziefer ist zu achten. Bei Krankheitsverdacht sind junge Menschen unverzüglich dem Arzt/der Ärztin vorzustellen.
2.7.8.3
Tritt in einer Einrichtung eine übertragbare Krankheit oder ein Krankheitsverdacht auf, muss die Leitung das zuständige Gesundheitsamt unterrichten.
Außer den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten ist auch die Häufung nicht meldepflichtiger Erkrankungen dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
2.7.8.4
Vor Einstellung im Heim müssen alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter durch die Vorlage einer amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung aus den letzten vier Wochen nachweisen, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten sind.
2.7.8.5
Wer mit der Zubereitung oder Verteilung von Speisen und Getränken befasst ist, muss sich regelmäßig der vorgeschriebenen Untersuchung unterziehen. Auf § 17 und § 18 Bundesseuchengesetz wird verwiesen.
2.7.8.6
Das Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal hat jährlich einmal durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, dass keine ansteckende Krankheit vorliegt.
2.7.9
Lebensmittel sind hygienisch einwandfrei aufzubewahren und Vorräte sachgemäß zu lagern. Die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
2.7.10
Alle Abfälle sind hygienisch einwandfrei zu beseitigen, damit Geruchs- und Ungezieferbelästigungen, Verschmutzungen und die Übertragung von Krankheiten vermieden werden. Auch die Umgebung der Einrichtung ist von Abfällen freizuhalten.
2.7.11
Werden Tiere in der Einrichtung gehalten, ist eine laufende tierärztliche Überwachung erforderlich.
2.8 Wirtschaftsführung2.8.1
Der Betrieb eines Heimes muss wirtschaftlich so gesichert sein, dass das Wohl der jungen Menschen gewährleistet ist.
2.8.2
Der Träger ist verpflichtet, dem Landesjugendamt die zur Durchführung der Heimberatung erforderlichen Auskünfte über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung zu erteilen.
2.8.3
Vor Jahresbeginn ist für jede Einrichtung ein Haushaltsplan zu erstellen. Für die Überbrückung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten sollen genügend Rücklagen zur Verfügung stehen.
2.8.4
Die Buchführung muss geordnet sein und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Träger hat einmal im Jahr eine Wirtschaftsprüfung vorzunehmen und sich die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bestätigen zu lassen, es sei denn, er unterliegt aufgrund bestehender Vorschriften einer anderweitigen Prüfung.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen3.1
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Empfehlungen in Heimen tätig sind und deren Ausbildung den Anforderungen der Empfehlungen nicht entspricht, können in ihrer bisherigen Tätigkeit bei persönlicher Eignung und Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung verbleiben.
3.2
Die Anforderungen an Bau, die Ausstattung und den Raumbedarf gelten nur für Heime, die nach Inkrafttreten dieser Empfehlungen errichtet werden.
Bei bestehenden Heimen ist umgehend eine Anpassung an die Empfehlungen anzustreben.
Bei größeren Um-, Neu- und Erweiterungsmaßnahmen ist, im Rahmen eines Stufenplanes, das Ende der Maßnahmen festzulegen.
3.3
Diese Empfehlungen treten am 03.09.1992 in Kraft.
Teil B Besondere Bestimmungen1. Besondere Empfehlungen für Einrichtungen, in denen Minderjährige nach dem SGB VIII oder dem BSHG aufgenommen werden
1.1 Pädagogische Forderungen1.1.1
Jedes Heim hat eine Konzeption zu erstellen und weiterzuentwickeln, in der insbesondere die Erziehungsziele, die Aufnahmekriterien und das Betreuungsangebot beschrieben werden.
1.1.2
Für jeden jungen Menschen ist ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII aufzustellen, der Festlegungen über den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält.
Der Hilfeplan soll zusammen mit den Personensorgeberechtigten, dem Kind oder Jugendlichen sowie mit allen an der Durchführung der Hilfe beteiligten Personen überprüft werden. Der Hilfeplan ist fortzuschreiben. Auf den Hilfeplan kann verzichtet werden, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Heimaufenthalt (bis zu drei Monaten) handelt.
1.1.3
Der koedukativen Erziehung ist der Vorzug zu geben, soweit dies mit der Aufgabenstellung der Einrichtung vereinbar ist.
1.1.4
Die Erziehung zur Eigenständigkeit und Selbstverantwortung erfordert, dem jungen Menschen schrittweise Wohn- und Lebensformen zugänglich zu machen, die ihn zur Selbstständigkeit führen.
1.1.5
In Heimschulen und Förderkursen sind die schulischen Leistungsdefizite auszugleichen. Angebote der beruflichen Bildung sollen nur für anerkannte Berufe oder für von der Arbeitsverwaltung anerkannte Lehrgänge erfolgen. Die schulischen und beruflichen Bildungsangebote sollten auch Externen offen stehen.
1.1.6
Die Beziehung der jungen Menschen zu ihren Angehörigen oder anderen Bezugspersonen sollen erhalten, in den pädagogischen Prozess einbezogen und vertieft werden, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
1.1.7
Während des Heimaufenthaltes und der Zeit der Nachbetreuung sollen Heim und einweisende Stelle sich gegenseitig informieren und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
1.2 ErziehungsgruppenDer alters- und geschlechtsgemischten Gruppe ist der Vorzug zu geben.
1.3 PersonalWährend der betreuungsintensiven Zeiten müssen je Gruppe mindestens eine/ein Gruppenerzieherin/Gruppenerzieher, in Gruppen oder Zeiten mit besonderem erzieherischen oder pflegerischen Bedarf mindestens zwei Gruppenerzieherinnen/Gruppenerzieher im Dienst sein. In betreuungsschwachen Zeiten und bei Jugendlichen, die weitgehend selbstständig leben, kann Rufbereitschaft bzw. die Aufsicht einer Fachkraft über mehrere Gruppen ausreichend sein.
Als betreuungsschwache Zeiten gelten z. B. die Zeiten, in denen in der Regel alle jungen Menschen außerhalb der Gruppe sind, ferner die Nachtstunden, sofern die pädagogische Situation nicht einen besonderen Nachtdienst erforderlich macht.
1.4 Bau und Ausstattung, RaumbedarfHeime sollen für junge Menschen überschaubar sein. Neu zu errichtende Heime sollen nicht mehr als 24 Plätze umfassen. Ist wegen der besonderen Aufgabenstellung des Heimes oder aus anderen zwingenden Gründen eine höhere Platzzahl erforderlich, so soll ein Verbund räumlich getrennter Einheiten angestrebt werden. Bei bereits bestehenden größeren Einrichtungen ist die Überschaubarkeit durch die Auslagerung von Gruppen oder durch räumliche und organisatorische Untergliederung anzustreben. Die Einheiten sollten nicht mehr als 24 Plätze umfassen.
2. Ergänzende Empfehlungen für Kinder- und Jugendheime
2.1 AllgemeinesHeime für Kinder und Jugendliche sind Einrichtungen, in denen junge Menschen, die aus familiären oder erzieherischen Gründen nicht in einer Familie leben können, vorübergehend oder für längere Zeit über Tag und Nacht Aufnahme finden.
2.2 Erziehungsgruppen2.2.1
Die Gruppengröße richtet sich nach der erzieherischen Aufgabe und dem Alter. Sie darf in Gruppen mit Kindern bzw. überwiegend Kindern sechs bis zehn junge Menschen umfassen.
In Gruppen mit Jugendlichen bzw. überwiegend Jugendlichen soll sie nicht mehr als zehn betragen.
2.2.2
Sofern junge Menschen mit besonderen Störungen in der sozialen und emotionalen Entwicklung oder mit besonderen Verhaltensauffälligkeiten aufgenommen werden, soll die Gruppe nicht mehr als sechs bis acht junge Menschen umfassen.
2.3 Bau und Ausstattung, Raumbedarf2.3.1
Einzelzimmer müssen mindestens 10 m² groß sein. In Zweibettzimmern müssen pro Person mindestens 8 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
2.3.2
In den im Teil A, Ziff. 2.5.6 genannten Wohnräumen/Gruppenräumen müssen pro Person mindestens 6 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
2.3.3
In Heimen, die von ihrer Konzeption und Arbeitsweise her vorwiegend junge Menschen mit besonderen Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten aufnehmen, müssen mindestens die Hälfte der Kinder- und Jugendzimmer Einzelzimmer sein.
2.3.4
In Heimen, die von ihrer Konzeption und Arbeitsweise her für junge Menschen mit besonderen Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten vorgesehen sind, müssen zusätzlich zu den im Teil A, Ziff. 2.5.8 genannten Räumen ausreichend, der speziellen Aufgabe des Heimes angepasste und entsprechend ausgestattete Räume für Therapie-, Spiel- und Bildungsmöglichkeiten vorhanden sein.
Sofern junge Menschen aufgenommen werden, deren psychische Fehlentwicklung aufgrund organischer Störungen entstanden ist, müssen entsprechende Voraussetzungen für die Behandlung dieser Störungen geschaffen werden.
3. Ergänzende Empfehlungen für Heime für behinderte Kinder und Jugendliche3.1 AllgemeinesAufnahme finden junge Menschen, deren geistige, körperliche und seelische Sinnes- oder Mehrfachbehinderung für begrenzte Zeit spezielle stationäre Therapie oder ein Sondertraining erfordert sowie junge Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung einer langfristigen Versorgung und Betreuung bedürfen.
3.2 Pädagogische Forderungen3.2.1
Ziel der Behandlung und Erziehung ist es, dem behinderten jungen Menschen ein Höchstmaß an persönlicher Entfaltung, sozialer Eingliederung und Unabhängigkeit von fremder Hilfe zu ermöglichen. Heime für Behinderte sollen daher - abgestellt auf die besondere Behinderungsart - auf ein umfassend gegliedertes und abgestuftes Angebot an medizinischen, sonderpädagogischen, therapeutischen, psychologischen, pflegerischen und fürsorgerischen Hilfen innerhalb oder außerhalb des Heimes zurückgreifen können.
3.2.2
Kann wegen der Schwere der Behinderung eine Eingliederung des jungen Menschen nicht erreicht werden, ist eine weitestgehende Öffnung der Lebenswelt des behinderten jungen Menschen anzustreben und für eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben zu sorgen.
3.2.3
Die Verwaltung des Taschengeldes durch die Einrichtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der junge Mensch aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, den Umgang mit Geld zu erlernen. Dauerregelungen, die die freie Verfügung über Taschengeld und andere Einkünfte einschränken, sollen schriftlich mit den Personensorgeberechtigten vereinbart werden.
3.3 Erziehungsgruppen3.3.1
Die Gruppe soll je nach Alter und Behinderung nicht mehr als sechs bis acht junge Menschen umfassen.
3.3.2 Bei der Zusammensetzung der Gruppe ist darauf zu achten, dass sich die jungen Menschen gegenseitig helfen können. Erwachsene und Kinder sollen in getrennten Wohneinheiten untergebracht werden.
3.4 Personal3.4.1
In Heimen für behinderte Kinder und Jugendliche sind im Sinne von Teil A, Ziff. 2.4.3 auch
- Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger,
- in Gruppen mit hohem pflegerischen Bedarf Krankenschwestern/Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger
einzusetzen.
3.4.2
Personen ohne entsprechende Ausbildung (Gruppenhelferinnen/Gruppenhelfer) können nur zusätzlich zur Unterstützung von Fachkräften beschäftigt werden und dürfen nicht zu alleinverantwortlicher Tätigkeit herangezogen werden.
3.4.3
Sofern pädagogische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auch mit pflegerischen Aufgaben betraut werden, bedürfen sie in der Regel einer entsprechenden Ergänzung ihrer fachlichen Grundausbildung; das gilt umgekehrt auch für pflegerische Kräfte.
3.4.4
Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur Rehabilitation bzw. für die heilpädagogische Anleitung der Gruppenerzieherinnen/Gruppenerzieher müssen gruppenübergreifend spezielle Fachkräfte eingesetzt werden, z. B. Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen/Heilpädagogen, Sonderschullehrerinnen/Sonderschullehrer, Heilgymnastinnen/Heilgymnasten, Logopädinnen/Logopäden, Beschäftigungstherapeutinnen/Beschäftigungstherapeuten.
Solche gruppenübergreifenden Funktionen können auch von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Institutionen außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden.
3.5 Bau und Ausstattung, Raumbedarf3.5.1
Einzelzimmer müssen mindestens 10 m² groß sein.
In Zweibettzimmern müssen pro Person mindestens 8 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
3.5.2
In den im Teil A, Ziff. 2.5.6. genannten Wohnräumen/Gruppenräumen müssen pro Person mindestens 5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen (mindestens 30 m²).
3.5.3
Bei der räumlichen Gestaltung müssen je nach Behinderungsart die besonderen Belange der Behinderten berücksichtigt werden. Die einschlägigen DIN-Vorschriften über behindertengerechte Bauweise und Ausstattung sind zu beachten.
Insbesondere können erforderlich sein
- zusätzliche sanitäre und pflegerische Einrichtungen (z. B. Wickelmöglichkeiten, Fäkalienspüle, unterfahrbare Waschbecken, überfahrbare Toiletten),
- Personenaufzüge/Treppenlift,
- schwellenlose Fußböden,
- Rampen,
- Lift.
3.5.4
Zusätzlich zu den im Teil A, Ziff. 2.5.8. genannten Räumen sind Räume für die vorgesehenen ärztlichen, psychologischen, pädagogischen, therapeutischen und anderen übergreifenden Dienste erforderlich.
4. Ergänzende Empfehlungen für Jugendwohnheime4.1 AllgemeinesJugendwohnheime sind Einrichtungen, in denen junge Menschen, die bedingt durch ihre Ausbildung oder Berufstätigkeit, außerhalb der Familie leben müssen, Aufnahme finden.
4.2 ErziehungsgruppenJugendwohnheime haben in der Regel keine Gruppeneinteilung. Sofern aus pädagogischen Gründen eine Aufteilung in Gruppen erfolgt, soll eine Gruppe nicht mehr als 15 junge Menschen umfassen.
4.3 PersonalFür 15 junge Menschen ist eine Fachkraft im Sinne von Teil A, Ziff. 2.4.3 anzustreben.
4.4 Bau und Ausstattung, Raumbedarf4.4.1
Sofern keine Gruppengliederung besteht, soll für jeweils 15 bis 20 junge Menschen ein getrennter Wohnbereich zur Verfügung stehen.
4.4.2
Einzelzimmer sind zu bevorzugen. Einzelzimmer müssen mindestens 10 m² groß sein. In Zweibettzimmern müssen pro Person mindestens 8 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
4.4.3
In den im Teil A, Ziff. 2.5.6 genannten Wohnräumen/Gruppenräumen müssen pro Person mindestens 4 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
5. Ergänzende Empfehlungen für Schülerwohnheime und Internate
5.1 Allgemeines5.1.1
Schülerwohnheime sind Einrichtungen für Minderjährige, die vorwiegend aus schulischen Gründen außerhalb des Elternhauses untergebracht sind.
5.1.2
Schülerwohnheime und Internate sind während der Schulferien und häufig auch an Wochenenden geschlossen. Daher ist für diese Zeit die angemessene Unterbringung aller Schüler vor der Aufnahme sicherzustellen.
5.2 Pädagogische ForderungenSchülerwohnheime und Internate können auch einzelne verhaltensauffällige junge Menschen aufnehmen, wenn deren besonderer Erziehungsanspruch gewährleistet wird.
5.3 ErziehungsgruppenDie Gruppe soll nicht mehr als zwölf junge Menschen umfassen.
5.4 Bau und Ausstattung, Raumbedarf5.4.1
Einzelzimmer müssen mindestens 10 m² groß sein. In Zweibettzimmern müssen pro Person mindestens 8 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
5.4.2
In den im Teil A, Ziff. 2.5.6. genannten Wohnräumen/Gruppenräumen müssen pro Person mindestens 3 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
6. Ergänzende Empfehlungen für Wohngemeinschaften6.1 Allgemeines6.1.1
Wohngemeinschaften sind Einrichtungen für Jugendliche, die nach der Erziehung in einem Heim weitere Hilfen zur Festigung ihrer Persönlichkeit benötigen.
6.1.2
Das Aufnahmealter soll 16 Jahre nicht unterschreiten.
6.2 Pädagogische ForderungenJunge Menschen in Wohngemeinschaften sind durch geeignete Fachkräfte kontinuierlich zu betreuen bzw. pädagogisch zu begleiten.
Schwerpunkt des Betreuungsangebotes ist die Beratung und Unterstützung der einzelnen Jugendlichen, insbesondere bei
- der Gestaltung des Alltages,
- der Lösung von Konflikten innerhalb der Gruppe und mit der Umwelt,
- dem Kontakt mit Behörden und Institutionen,
- der Bewältigung sonstiger persönlicher Probleme.
6.3 Erziehungsgruppen
Die Größe einer Wohngemeinschaft richtet sich nach den sozialpädagogischen und sozialtherapeutischen Erfordernissen. Die Wohngemeinschaft soll nicht mehr als sechs Plätze haben.
6.4 Personal
In Wohngemeinschaften mit pädagogischer Begleitung müssen Fachkräfte im Sinne von Teil A, Ziff. 2.4.3 eingesetzt werden.
6.4.1
Der Personalschlüssel ist abhängig vom Betreuungsaufwand.
6.5 Bau und Ausstattung, Raumbedarf
6.5.1
Einzelzimmer sind zu bevorzugen.
6.5.2
Im Schlaf-/Wohnbereich müssen pro Person mindestens 12 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.