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Rechtliche Möglichkeiten bei häuslicher Gewalt
Im Folgenden sollen die unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten kurz aufgeführt werden, die im Falle häuslicher Gewalt den Betroffenen (Opfern) zur Verfügung stehen.
- Zivilrecht:
Einen wichtigen Schutz vor Gewalttaten bietet das Gewaltschutzgesetz. Danach kann ein Opfer häuslicher Gewalt Anträge stellen (z. B. auf Wohnungszuweisung, Wohnungsbetretungs- und –aufenthaltsverbote, Kontaktaufnahmeverbote etc.). Diese Anträge gehören zum Bereich des Zivilrechts. Im Zivilrecht klagt eine Privatperson gegen eine andere Privatperson, indem sie einen Anspruch geltend macht, über den das Gericht entscheidet. Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein Gericht somit nur auf Antrag der verletzten Person treffen. Ohne Antrag wird das Gericht überhaupt nicht tätig.
- Polizei- und Strafrecht:
Ganz anders verhält es sich im Polizei- und Strafrecht: Hier gilt das Offizialprinzip, was bedeutet, dass – unabhängig von einem Antrag einer Privatperson – der Staat (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht) von Amts wegen tätig wird. Wenn ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit eines Opfers sieht, muss er oder sie handeln. Auf den Willen des Opfers kommt es dabei nicht an. So wird die Polizei beispielsweise, wenn sie die Gefahr als dringend einschätzt, notfalls auch gegen den Willen des Opfers den Gewalttäter aus einer Wohnung weisen (Platzverweis) oder ihn in Gewahrsam nehmen. Die Staatsanwaltschaft wird den Beschuldigten, wenn es die Beweislage zulässt, auch gegen den Willen des Opfers anklagen, ein Strafgericht ihn unter denselben Voraussetzungen verurteilen.