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Erläuterungen zum Gewaltschutzgesetz
Mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), das seit dem 01.01.2002 in Kraft ist, werden die zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich verbessert und die Täter stärker zur Verantwortung gezogen.
- Opfer können gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen bei Gericht beantragen. Das Gericht kann dann auf Antrag des Opfers Schutzanordnungen (z.B. Kontaktverbot, Verbot, sich in der Nähe des Opfers aufzuhalten oder seine Wohnung zu betreten) erlassen.
- Für die Zuweisung einer partnerschaftlich gemeinsam genutzten oder einer ehelichen Wohnung an das Opfer wurden die Voraussetzungen erleichtert, bei nicht-ehelichem Zusammenleben wurde eine Zuweisung sogar erstmals ermöglicht.
- Der Verstoß des Täters gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar.
- Für die Opfer sind Verbesserungen im Verfahrens- und Vollstreckungsrecht zu verzeichnen.
1. Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG)
Gerichtliche Schutzanordnungen gegen den Täter zugunsten des Opfers können ergehen bei
- vorsätzlicher widerrechtlicher Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit
- oder Drohung hiermit
- oder Hausfriedensbruch
- oder bei Stalking (= wiederholtes Nachstellen, Verfolgen oder sonstiges Belästigen, z.B. per Telefon, E-Mail etc.), wenn die betroffene Person dem Täter ausdrücklich erklärt hat, die Handlung nicht zu wollen.
Beispiele für Schutzanordnungen:
a) Wohnungsbetretungsverbot
b) Verbot, sich dem Opfer und/oder seiner Wohnung in einem bestimmten Umkreis zu nähern (Bannmeile)
c) Verbot, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
d) Verbot, Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen (auch per Telefon, E-Mail etc.)
e) Verbot, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen
Der Verstoß des Täters gegen eine gerichtliche Schutzanordnung stellt eine Straftat dar (§4 GewSchG); es besteht kein Strafantragserfordernis.
2. Wohnungszuweisung (§ 2 GewSchG)
Das Gericht hat die Möglichkeit der befristeten Zuweisung der gemeinsam genutzten (Ehe-)Wohnung an ein Opfer häuslicher Gewalt bei
- Verletzung(en) von Körper, Gesundheit oder Freiheit
- oder Drohung hiermit und Erforderlichkeit der Wohnungszuweisung, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 2 Abs.6 S. 1 GewSchG). Eine unbillige Härte kann z.B. vorliegen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist ( § 2 Abs. 6 S. 2 GewSchG),
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- weitere Verletzungen nicht zu erwarten sind, es sei denn, das Zusammenleben ist wegen der Schwere der Tat unzumutbar (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 GewSchG),
- wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt hat (§ 2 Abs. § Nr. 2 GewSchG)
- oder wenn der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person bsonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 GewSchG).
Die Wohnungsverweisung ist grundsätzlich zu befristen, wenn
- nur der Täter, nicht aber das Opfer ein Recht an der Wohnung (Eigentum oder Miete) hat (§ 2 Abs. 2. S. 2 GewSchG); dann ist die Wohnungszuweisung auf die Dauer von höchstens 6 Monaten zu befristen (§ 3 Abs. 2 S. 2 GewSchG); diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden (§ 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG).
- Täter und Opfer gemeinsam ein Recht an der Wohnung (Eigentum oder Miete) zusteht (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewSchG); dann bestimmt das Gericht eine angemessene Frist.
Keine Frist gilt, wenn das Opfer allein ein Recht an der Wohnung (Eigentum oder Miete)
hat.
Um einen effektiven Rechtsschutz für das Opfer zu erreichen, sollten Wohnungszu-weisungen durch Schutzanordnungen ergänzt werden.
3. Zuständiges Gericht:
Für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz (Wohnungszuweisungen und/oder Schutzanordnungen) sind entweder das Amtsgericht als Zivilgericht oder das Amtsgericht als Familiengericht zuständig:
- Wenn ein gemeinsamer, auf Dauer angelegter Haushalt besteht oder seit nicht länger als 6 Monaten aufgelöst ist: Amtsgericht – Familiengericht
- Wenn nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat oder seit länger als 6 Monaten aufgelöst ist: Amtsgericht – allgemeine Zivilabteilung
Die Anträge sind jeweils bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
In der Regel wird wegen Dringlichkeit einstweiliger Rechtsschutz begehrt. Das Amtsgericht – Familiengericht erlässt eine einstweilige Anordnung, die allgemeine Zivilabteilung eine einstweilige Verfügung.
Hinweis: Mit dem am 1. September 2009 in Kraft tretenden Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) sind Gewaltschutzsachen (= Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG) ausschließlich Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG).
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat der Antragsteller künftig ein Wahlrecht. Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 211 Nr. 1-3 FamFG).
§214 FamFG regelt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung neu.
Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen (§ 214 Abs. 1 S.1 FamFG). Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 S. 2 FamFG).
4. Schuldfähigkeit
Die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes sind auch anwendbar, wenn der Täter zur Tatzeit wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs unzurechnungsfähig war (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 6 S. 1 GewSchG).
5. Besonderheiten bei der Vollstreckung
In dringenden Fällen kann das Gericht anordnen, dass die zwangsweise Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung oder Verfügung bereits vor ihrer Zustellung an den Täter zulässig ist. Solch ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn Täter und Opfer noch in einer Wohnung wohnen. Dadurch soll vermieden werden, dass das Opfer neuen Gewalttätigkeiten ausgesetzt wird, die zu erwarten sind, wenn der Täter Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen gerichtlichen Beschluss erhält.
Hinweis: Gem. § 214 Abs. 2 S. 1 FamFG gilt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
Grundsätzlich wird die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen erst mit Rechtskraft wirksam, § 216 Abs. 1 S. 1 FamFG. Hat das Gericht gem. § 216 Abs. 1 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Endentscheidung in Gewaltschutzsachen angeordnet, kann es gem. § 216 Abs. 2 S. 1 FamFG mit der Anordnung auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. Nach § 216 Abs. 2 S. 2 FamFG tritt in diesem Fall die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.