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Allgemeines
Mit Veröffentlichung vom 22.12.2000 im EG Amtsblatt ist die „Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ - kurz: die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in Kraft getreten. Ziel ist eine konsistente Zusammenfassung und Erweiterung der bisher im Bereich Wasser sehr inhomogenen EU-Regelungen. Die Wasserrahmenrichtlinie fordert dazu eine flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Oberflächengewässer und des Grundwassers. Die letztendliche Zielvorgabe, die Erreichung eines guten Zustandes in allen Gewässern, soll durch entsprechende Maßnahmen innerhalb bestimmter Fristen im Einzugsgebiet erreicht werden. Als zentrales Instrument hierfür sieht die Wasserrahmenrichtlinie den Bewirtschaftungsplan vor. Hier soll eine umfassende Bestandsaufnahme der Gewässersituation durchgeführt und davon ausgehend ein Maßnahmenprogramm zur Erreichung der o. g. Zielvorgaben aufgestellt werden. Der Bewirtschaftungsplan ist alle 6 Jahre fortzuschreiben. Ergänzend hierzu sieht die Richtlinie europaweite Programme zur vorrangigen Reduzierung bestimmter gewässerrelevanter Schadstoffe in Oberflächengewässern vor, die mit den Zielvorgaben für den guten Zustand korrespondieren. Entsprechende europaweite Anforderungen für das Grundwasser, die den Mengen- und Güteaspekt berücksichtigen und letztendlich die Grundlagen für Sanierungen des Grundwassers beinhalten, sind gleichfalls enthalten.
Ziele der WRRL
Ausgangspunkt für die Schaffung der WRRL war u. a. die Kritik der Mitgliedstaaten an der Inhomogenität der bestehenden Rechtsnormen der EU für die Wasserwirtschaft. Die bestehenden Richtlinien regelten bisher nur einzelne, oftmals sektorale bzw. nutzungsbezogene Bereiche (z. B. Fischgewässerrichtlinie, Nitratrichtlinie) und waren inhaltlich nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Mit der Wasserrahmenrichtlinie soll nun ein einheitlicher europäischer Rahmen für die Wasserwirtschaft festgelegt werden. Im Rahmen der voranschreitenden Umsetzung der WRRL werden Richtlinien wie die Oberflächenwasserrichtlinie (2007) und die Fischgewässer-, Grundwasser-, Rohwasser- und Gewässerschutzrichtlinie (z. T.) (2013) aufgehoben. Neben der WRRL werden weiterhin insbesondere die Kommunalabwasser- und die Nitratrichtlinie wichtige Pfeiler der europäischen Wasserpolitik darstellen.
Zentrale Forderung der WRRL ist die Erreichung des guten Zustandes für alle Gewässer der Gemeinschaft innerhalb von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten der Richtlinie. Dazu muss bei Oberflächengewässern ein guter chemischer Zustand und ein guter ökologischer Zustand sowie beim Grundwasser ein guter chemischer Zustand und ein guter mengenmäßiger Zustand erreicht werden. Zur Beschreibung des gesamten Zustandes eines Gewässers wird der jeweils schlechtere Wert der beiden Zustände herangezogen. Generell gilt darüber hinaus allgemein ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer.
Die übergeordnete Vorgabe, nahezu flächendeckend einen guten Gewässerzustand im gesamten Flusseinzugsgebiet zu erreichen, ist ein sehr ambitioniertes mittel- bis langfristiges Ziel. Mit der vorgesehenen schrittweisen und mit Ausnahmemöglichkeiten ausgestatteten Umsetzung, einhergehend mit entsprechend realistischen Bewertungsansätzen für den Gewässerzustand, kann die Umsetzung der Rahmenrichtlinie durchaus in die Notwendigkeiten und Möglichkeiten der Wasserwirtschaft im Freistaat Thüringen eingefügt werden. Die bisherige Wasserpolitik des Freistaates, EU-Regelungen als Chance aufzugreifen und den örtlichen Verhältnissen angepasst konsequent umzusetzen, hat sich - auch im Bundesvergleich - bewährt. Unter dieser Maßgabe wird auch die EU-Wasserrahmenrichtlinie zu sehen und im Freistaat umzusetzen sein.