Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

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Herrenlose Speicher

Herrenloser Speicher Greiz Aubach
Herrenloser Speicher Greiz Aubach

Die Novelle des Thüringer Wassergesetzes beinhaltet landesrechtliche Regelungen für sog. „herrenlose Speicher“. Danach soll die Unterhaltung bestimmter Talsperren so geregelt werden, dass deren ordnungsgemäßer Zustand dauernd gesichert ist. Dazu ist vorgesehen, die in einer Anlage 5 zu § 67 Thüringer Wassergesetz näher bezeichneten Talsperren in die Unterhaltungslast des Landes zu übernehmen.

Unter „herrenlosen“ Speichern werden Talsperren verstanden, die
mindestens 5 m hoch sind oder einen Stauinhalt von mehr als 100.000 m³ haben,
bei denen ein Wasserrecht fehlt,
oder bei denen kein Wasserrechtsinhaber feststellbar ist.
 
Durch die mangelnde oder fehlerhafte Betreuung der Anlagen befinden diese sich oft in einem schlechten Zustand.
 
Die Bemühungen des Freistaates Thüringen, einen Zuständigen für die Stauanlagen zu finden, brachten auch in langwierigen Gerichtsverfahren kein zufrieden stellendes Ergebnis. In der Vergangenheit wurden diese Talsperren im Wesentlichen für die Bereitstellung von Bewässerungswasser errichtet. Dabei wurden private Grundstücke auch ohne ausreichende Zustimmung der Eigentümer in Anspruch genommen. Es entspricht nicht den Intentionen der Landesregierung diese mit der Verantwortung für Anlagen zu belasten, die entgegen ihren Interessenlagen von Dritten  gebaut worden sind.
 
Vor diesem Hintergrund übernimmt der Freistaat die Verantwortung, um drohende Gefahren abzuwenden. Die Gesetzesänderung ermöglicht es dem Freistaat, Mittel bereit zu stellen und zu handeln. Nach Abstimmung mit den Kommunen, bei denen vorhandene Nutzungen weitestgehend Berücksichtigung finden sollen, werden die Talsperren dann entweder gefahrlos gestellt oder in Stand gesetzt. Nach Ablauf einer Übergabefrist werden sie dann von den Kommunen, die für den betreffenden Gewässerlauf unterhaltungspflichtig sind, zur dauerhaften Unterhaltung übernommen. Diese erhalten für die Aufgabe einen finanziellen Ausgleich.
 
Herrenloser Speicher  Oberböhmsdorf
Herrenloser Speicher Oberböhmsdorf

Häufig gestellte Fragen sind hier beantwortet: 

  1. Welche Speicher sind „herrenlos“?

    Herrenlose Speicher sind Talsperren mit einer Bauwerkshöhe über 5 m oder einem Stauinhalt größer 100.000 m³, für die kein Staurecht existiert oder die keinen Staurechtsinhaber haben.
     
  2. Was ist mit Speichern, die derzeit auch schlecht unterhalten sind, sich aber nicht in der Liste befinden? 

    Von der Dimensionierung kleinere oder ebenfalls schlecht unterhaltene Anlagen verbleiben in der Aufsicht der zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamtes. Größere Anlagen, bei denen Staurecht und Staurechtsinhaber geklärt sind, unterliegen der Stauanlagenaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Stellt ihr Zustand eine Gefahr dar, handelt die jeweilige Stauanlagenaufsicht.
     
  3. Was wird mit Speichern der Agrarbetriebe oder anderer Stauberechtigter?

    Die jeweiligen Stauberechtigten sind für den Zustand und den Betrieb der Anlagen verantwortlich und haben diesen Pflichten nachzukommen.
     
  4. Warum kümmert sich das Land?

    Der Zustand der Anlagen erforderte umgehendes Handeln. Nach aufwändigen Recherchen und Klagewegen bei einzelnen Anlagen vor Gericht stand zu befürchten, dass in Ermangelung  der möglichen Beauflagung anderer Verantwortlicher und Zustandsstörer ausschließlich die ehemals enteigneten Grundstückseigentümer für eventuelle Gefahrenbeseitigungen in der Verantwortung stehen sollten. Diesen Konsequenzen wollte der Freistaat begegnen.
     
  5. Wer unterhält die Speicher?

    Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) in Jena ist für die Unterhaltungspflichten des Freistaates Thüringen an Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen verantwortlich. Aufgrund dieser Kompetenz ist vorgesehen, die entsprechenden notwendigen Maßnahmen über die TLUG umsetzen zu lassen.
     
  6. Was wird der Freistaat mit den Anlagen konkret machen?

    Nach Ermittlung der Handlungsprioritäten sollen die Gespräche mit den Gemeinden zur weiteren Nutzung der Anlagen geführt werden. Danach werden die erforderlichen Planungen für den Umbau, den Rückbau oder den Teilrückbau beauftragt und umgesetzt. Die Handlungsreihenfolge ergibt sich aufgrund des Zustandes, des Nutzen und im Ergebnis der Gespräche mit den Gemeinden. Sie ist derzeit noch nicht bekannt.
     
  7. Welche Möglichkeiten haben die später unterhaltungspflichtigen Kommunen?

    Die Kommunen beteiligen sich aktiv im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung der Baumaßnahmen. Insbesondere sollen berechtigte Wünsche für die Weiternutzung der Talsperren auch in Hinblick auf Klimawandel und Klimaanpassungsmaßnahmen sowie andere neue Anforderungen berücksichtigt werden.
     
  8. Wer trägt die Kosten?

    Die Kosten wird zunächst der Freistaat Thüringen tragen. Nach Übertragung der Unterhaltungspflicht trägt die Kosten zur Unterhaltung die Kommune. Sie erhält hierfür einen Ausgleich vom Land.
     
  9. Welche Rechte haben jetzige Nutzer?
  10. Welche Rechte haben Grundstückseigentümer?
  11. Welche Rechte haben die Fischereiberechtigten?

    Die Nutzer sollen möglichst früh beteiligt werden. Sie können sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung der Baumaßnahmen mit ihren Anforderungen einbringen. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Abwägungsverfahrens.
     
  12. Warum werden die Probleme des Grundeigentums nicht geregelt?

    Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Gefahrensituation an den Speichern und die Zuständigkeit für die Unterhaltung zeitnah zu regeln. Die Eigentumsfragen für die Grundstücke können im Thüringer Wassergesetz nicht geregelt werden. Eine Klärung wird im Nachgang erfolgen.
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Anlage 5 zu §67 Thüringer Wassergesetz

Liste der Talsperren, die in Unterhaltungslast des Landes übernommen werden