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gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Die
ChemKlimaschutzV ist seit dem 1. August 2008 in Kraft. Sie dient der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der
EG-Verordnung Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) sowie der Umsetzung der Regelungsaufträge. Festgelegt werden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln.
Darüber hinaus regelt die
ChemKlimaschutzV die Anforderungen an die Sachkunde für Personal (§ 5 ChemKlimaschutzV) sowie die Zertifizierung von Betrieben (§ 6 ChemKlimaschutzV) beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen.
Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe und Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein. Die Zertifizierung wird auf Antrag des Unternehmens durch die zuständige Landesbehörde erteilt. In Thüringen ist es das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar
www.thueringen.de/de/tlvwa
Die Mindestanforderungen für die Zertifizierungen von Unternehmen und Personal bezogen auf die Tätigkeiten sind in den EG-Verordnungen
303/2008 bis
307/2008 geregelt. Die Sachkunde ist prinzipiell für Personen mit folgenden Tätigkeiten erforderlich (§ 5 Abs. 2 Chem-KlimaschutzV):
Für die Abnahme von Prüfungen und die Erstellung von Sachkundebescheinigungen sind die Handwerkskammern, die fachbezogenen Handwerksinnungen sowie die Industrie- und Handelskammern berechtigt. Die vorgenannten Einrichtungen können Sachkundenachweise auch auf der Basis bereits früher erworbener Abschlusszeugnisse von einschlägigen Ausbildungsgängen ausstellen, sofern die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind.
Darüber hinaus können weitere Stellen von den zuständigen Behörden gem. § 5 Abs. 3
ChemKlimaschutzV (bspw. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Betriebe) auf Antrag zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen durch Erteilung einer Bescheinigung anerkannt werden. Zuständige Behörde dafür ist in Thüringen gleichfalls das
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).
Sowohl die Zertifizierungsbescheinigung als auch die Sachkundebescheinigung sind unter Berücksichtigung der Übergangsfrist seit dem 4. Juli 2009 erforderlich.