Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

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Bodenversiegelung in Thüringen

Was versteht man unter "Bodenversiegelung"?

Unter dem Begriff der Bodenversiegelung werden alle Formen einer nicht natürlichen Bodenabdeckung zusammengefasst. Sie begegnen uns "auf Schritt und Tritt": Die Errichtung baulicher Anlagen, wie Gebäude, Straßen, Gehwege, Parkplätze oder sonstige Freiflächengestaltungen sind überall anzutreffende Beispiele für das Versiegeln offener Böden.

Vor allem die für uns Menschen normalen und notwendigen Bedürfnisse wie Wohnen, Arbeiten, Mobilität oder unsere Freizeitgestaltung führen, trotz gesetzlichem Anspruch zum sparsamen und schonenden Umgang mit Boden, scheinbar zwangsläufig zu einer immer ausgedehnteren "Befestigung unserer Umwelt".

Aus der Sicht des Bodenschutzes ist die Versiegelung im Vergleich zu anderen Nutzungsansprüchen des Menschen an den Boden besonders gravierend, da die Funktionsfähigkeit des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Bodens nicht nur beeinträchtigt sondern häufig sogar gänzlich zerstört wird.

Wenn von Versiegelung gesprochen wird, ist jedoch im Hinblick auf die negativen Auswirkungen für den Naturhaushalt zwischen voll- und teilversiegelten Flächen zu unterscheiden. So unterbindet eine Asphaltstraße (Vollversiegelung) beispielsweise nahezu vollständig eine Versickerung oder Verdunstung von Niederschlagswasser während ein gepflasterter Hinterhof mit Pflanzenbewuchs oder eine Garageneinfahrt aus Rasengittersteinen (Teilversiegelung) zumindest noch ein gewisses Maß an Austauschvorgängen zwischen Erdreich und Atmosphäre gestatten.

Wie wirkt sich eine Versiegelung des Bodens auf die Umwelt aus?

Der Boden bildet zusammen mit Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt ein natürliches Wirkungsgefüge (Ökosystem). Gleichzeitig nimmt er mit seinen vielfältigen Funktionen eine zentrale Stellung innerhalb dieses Gefüges ein. Decken wir ihn ab, ist die Funktion des gesamten Ökosystems gestört, indem die natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere durch die Behinderung wichtiger Austauschprozesse beeinträchtigt werden.

Ökosystem

Durch Versiegelung und Bodenabtrag werden insbesondere folgende Funktionen des Bodens beeinträchtigt oder zerstört:

  • Lebensraum für Flora und Fauna,
  • Nährstoffumwandlung, -freisetzung und -speicherung,
  • Wasserversickerung, -speicherung und -regulierung,
  • Filter- und Pufferfunktion (Schadstoffabbau und -festlegung),
  • Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.

Darüber hinaus geht der Boden in seiner Funktion als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung teilweise oder vollständig verloren.

Durch das vermehrte Abfließen der Niederschläge an der Oberfläche sowie über die Kanalisation werden Wasserhaushalt und Wassergüte gestört:

  • Die Bildung von neuem Grundwasser wird gehemmt.
  • Die Hochwassergefahr an Fließgewässern nimmt zu.
  • Der abfließende Niederschlag belastet Fließ- und Stillgewässer durch seine Schmutzfracht.

Auch das Kleinklima leidet durch den Verlust an Vegetation, denn

  • Grünpflanzen dienen als Sauerstoffproduzenten und Staubfilter und wirken ausgleichend auf Luftfeuchte und Lufttemperatur,
  • besonders dunkle Bodenbeläge heizen die bodennahen Luftschichten zusätzlich auf.

Wie hoch ist der Anteil der Bodenversiegelung in Thüringen?

Einfache Methoden, die es erlauben, das Ausmaß der Bodenversiegelung exakt zu erfassen, liegen nicht vor. Angaben zum Ausmaß und zur zeitlichen Veränderung der versiegelten Fläche können jedoch mit Hilfe der sog. Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) geschätzt werden. Die Siedlungs- und Verkehrsfläche setzt sich aus den Nutzungsarten Gebäude und zugehörige Freifläche, Verkehrsfläche, Erholungsfläche und Friedhöfe zusammen. Sie wird im Rahmen der amtlichen Flächennutzungserhebung im zeitlichen Abstand von vier Jahren erhoben und vom Thüringer Landesamt für Statistik ausgewiesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Siedlungs- und Verkehrsfläche nicht mit der tatsächlich versiegelten Fläche gleichzusetzen ist, da diese nicht näher unterschiedene Anteile sowohl der Freifläche als auch der überbauten, versiegelten Fläche beinhaltet.

Der Freistaat Thüringen nimmt eine Fläche von 1.617.150 ha ein. Davon sind 141.159 ha als Siedlungs- und Verkehrsfläche (Stand: 1996) ausgewiesen, d.h. rund 8,7 % der Landesfläche sind als "brutto-versiegelt" anzusprechen.

Um ein genaueres Bild über die tatsächlich versiegelte Fläche zu erlangen, wurde im Rahmen einer von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt durchgeführten Studie der sog. Versiegelungsgrad, d.h. der prozentuale Anteil der tatsächlich versiegelten Fläche an der Gesamtfläche, in den Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens bilanziert (Abb. 2). Demnach betrug 1993/94 der Versiegelungsgrad für Thüringen 4,1 %. Unterhalb dieses Wertes lagen 12 der 17 Landkreise. Einen Anteil von über 12 % besitzen dagegen die kreisfreien Städte mit Ausnahme von Suhl. Besonders hoch ist der Versiegelungsgrad in Industrie- und Gewerbegebieten, bei innerstädtischen Mischbebauungen und in alten Ortskernen, beispielsweise in der Altstadt von Erfurt (ca. 74 %).

Bodenversiegelung in Thüringen nach Kreisen

Wie hat sich der Flächenverbrauch für Siedlungen und Verkehr in Thüringen entwickelt?

Die 1992 und 1996 durchgeführten statistischen Flächennutzungserhebungen zeichnen für Thüringen folgendes Bild:

Die Siedlungs- und Verkehrsfläche ist im Zeitraum 1992 bis 1996 um 0,54 % angewachsen. Dies ist besonders bemerkenswert, da in dieser Zeit die Einwohnerzahl Thüringens um ca. 2,1 % abnahm. Im jährlichen Durchschnitt wird somit in Thüringen eine Fläche von rund 6.100 Hektar, dies entspricht etwa 3.650 Fußballfeldern, durch Siedlungs- und Verkehrsflächen neu beansprucht. Der größte Teil des Flächenverbrauches geht dabei zu Lasten der Landwirtschaftsfläche (minus 6.356 ha im Zeitraum 1992 bis 1996).

Eine überdurchschnittlich hohe Zunahme an Siedlungs- und Verkehrsfläche ist in den Kreisen an der Thüringer Städtereihe von Eisenach bis Altenburg zu verzeichnen. Im Umland der Großstädte kam es zwischen 1992 und 1996 in vielen Gemeinden zu einem teilweise extremen Zuwachs (z. B. Isseroda 87,2 % und Nohra 64,76 % im Landkreis Weimarer Land, Korbußen 82 % im Landkreis Greiz).

Für die Fläche der kreisfreien Stadt Erfurt konnte durch Auswertung digitaler Luftbilder von 1997 ein Versiegelungsgrad von 12,9 % ermittelt werden. Gegenüber 1993 bedeutet das einen Zuwachs um 0,5 % (133 ha).

Entwicklung der Flächennutzung im Zeitraum 1992 bis 1996

Welche Stellung nimmt Thüringen im Ländervergleich ein?

Sowohl der Anteil von 8,7 % Siedlungs- und Verkehrsfläche an der Landesfläche Thüringens (Deutschland 12,3 %, ) als auch der tatsächlich versiegelte Anteil von 4,1 % an der Landesfläche tun dem Ruf des Freistaates als "grünes Herz Deutschlands" keinen Abbruch. Beachtenswert ist das kontinuierliche Anwachsen des Flächenverbrauches bei der Siedlungs- und Verkehrsfläche, der gegenwärtig bereits dem Bundesdurchschnitt entspricht. Im Zeitraum 1992 bis 1996 nahm sowohl in Thüringen als auch in Deutschland die Siedlungs- und Verkehrsfläche um 0,5 % der Landesflächen zu.

Welche Handlungsansätze und Maßnahmen gibt es zur Begrenzung der Bodenversiegelung?

Die wichtigste, ursachenorientierte Maßnahme zur Begrenzung der Bodenversiegelung ist die Minimierung der Neuversiegelung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die negativen Folgen einer im notwendigen Maße erforderlichen Neuversiegelung zu mildern oder auch zu kompensieren (Entsiegelungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Minderung der Versiegelungsfolgen).

Die Minimierung der Neuversiegelung setzt vor allem eine stärkere Beachtung der Grundsätze des flächensparenden und -schonenden Bauens auf allen Planungs- und Handlungsebenen voraus. Dabei sind folgende Maßnahmen auf kommunaler Ebene besonderes förderlich:

  • eine angemessene Verdichtung bestehender Siedlungsgebiete und die Schließung von Baulücken,
  • eine angemessene Nutzung leerstehender oder leerfallender Bausubstanz,
  • eine vorrangige (Um-)Nutzung von Siedlungsbrachen, sanierten Industrie- und Gewerbebrachen sowie aufgegebenen militärischen Liegenschaften (Flächenrecycling),
  • eine bedarfsgerechte Ausweisung und flächensparende Erschließung neuer Baugebiete,
  • Begrenzung der Versiegelungsfläche pro Einwohner in Wohnbaugebieten,
  • Festlegung eines Mindestgrünflächenanteils in Baugebieten.

Möglichkeiten und Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen sind:

  • Belagwechsel auf versiegelten Flächen unter Berücksichtigung ihrer Nutzfunktion (z.B. im Bereich von Höfen, Zufahrten, Verkehrswegen, Park- und Stellplätzen),
  • Entfernung von Versiegelungen ohne vordergründige Funktion,
  • Rückbau überdimensionierter Befestigungen,
  • Finanzielle Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen.

Beispiele für weitere Maßnahmen zur Minderung der Versiegelungsfolgen können sein:

  • die Auswahl von Böden für bauliche Nutzungen mit geringer ökologischer Funktionserfüllung,
  • Bauweisen, die die Bodenfunktionen möglichst wenig beeinträchtigen (z.B. Verwendung wasserdurchlässiger Beläge und Tragschichten mit möglichst geringer Schichtmächtigkeit),
  • Wohnumfeldverbesserungen wie Dachbegrünung, Anlage von Grünflächen und Begrünung von Fassaden, Balkonbauten und des Straßenraumes,
  • Rückhaltung des Niederschlagswasser zur Minderung des Oberflächenabflusses mit dem Ziel der Erhöhung der Versickerungsrate und der Verwendung als Brauchwasser.

Welche Instrumente stehen zur Umsetzung der Maßnahmen zur Verfügung?

Insbesondere die Bauleitplanung kann neben der Raumordnung zur Eindämmung der Neuversiegelung Wesentliches beitragen. Auch die sog. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit den sich aus ihr ergebenden Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsgeboten ist ein durchaus geeignetes Instrument zur Umsetzung o.g. Maßnahmen.

Was kann und muss die Bauleitplanung leisten?

Die Bauleitplanung bereitet die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einem Gemeindegebiet vor. Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sollen neben einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung auch dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Da die Gemeinden die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellen, können sie die künftige Flächennutzung und -gestaltung mitsteuern und entscheidend zu einem haushälterischen und schonenden Umgang mit Grund und Boden beitragen. Ihnen wird durch die Bodenschutzklausel im Baugesetzbuch (§ 1 a (1) BauGB) eine besondere Verpflichtung zum Bodenschutz auferlegt. Sie lautet:

"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen".

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden beinhaltet somit einen quantitativen Aspekt, nämlich die Minimierung der Flächen, die für Bauzwecke beansprucht wird, und einen qualitativen Aspekt, nämlich die Auswahl von Böden für die Bebauung mit geringer ökologischer Funktionserfüllung. Die Minimierung der Versiegelung steht dabei im Vordergrund.

Die Instrumente der Bauleitplanung sind so ausgestaltet, dass sie zahlreiche Möglichkeit eröffnen, die zuvor genannten Bodenschutzaspekte zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind gefordert, diese auch auszuschöpfen. Nur so kann im Sinne des Bodenschutzes gewährleistet werden, dass im Rahmen der Bauleitplanung bei der Abwägung aller öffentlicher und privater Belange dem Schutzgut Boden ein angemessener Stellenwert zukommt.

Was wird von Verursachern von Bodenversiegelungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft erwartet?

In der Regel stellen Versiegelungen des Bodens Eingriffe i.S.d. Thüringer Naturschutzgesetzes dar (§ 6 Abs. 1 ThürNatG), da sie zu erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen können.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Bodenversiegelungen zu unterlassen oder zu minimieren und soweit dies nicht möglich ist, entstehende Beeinträchtigungen entsprechend auszugleichen. Ist ein Ausgleich (z.B. durch Entsiegelungsmaßnahmen) nicht möglich und gehen die dem Vorhaben zugrunde liegenden Belange in der Abwägung vor, so sind vom Vorhabensträger Ersatzmaßnahmen (z.B. Verbesserung von Bodenfunktionen durch Nutzungsextensivierungen) durchzuführen. Können auch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, so hat der Verursacher der Bodenversieglung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, welche die Naturschutzbehörde an anderer Stelle für Maßnahmen zur Verbesserung von beeinträchtigten Bodenfunktionen einsetzen kann. Bei Bauvorhaben aufgrund eines Bebauungsplans ist der erforderliche Ausgleich im Bebauungsplan festgelegt.

Was kann darüber hinaus der Bürger tun?

Mit wenigen Ausnahmen (z.B. bedarfsgerechte Ausweisung neuer Bauflächen) kann jeder die o.g. planerischen Bodenschutzaspekte in seine Überlegungen und Entscheidungen zur Notwendigkeit, Art und Umfang des Bauvorhabens einbeziehen und damit konkret dazu beitragen, dass der Boden nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt wird.

Darüber hinaus kann jeder, soweit die Voraussetzungen und Möglichkeiten dafür gegeben sind, durch Entsiegelungsmaßnahmen sowie durch Maßnahmen zur Minderung der Versiegelungsfolgen einen Beitrag dazu leisten, dass die durch eine Versiegelung verloren gegangene oder beeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Böden wieder hergestellt oder an anderer Stelle zumindest teilweise kompensiert wird.

Ausblick:

In Thüringen, wie auch generell in allen neuen Bundesländern, überlagern und verstärken sich mehrere Entwicklungen, die in punkto Flächenverbrauch auch künftig - trotz der bereits in den vergangen Jahren vollzogenen wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung - noch einen hohen Bedarf an Nutzfläche erwarten lassen.

Die für die berechtigten Nutzungsinteressen zur Verfügung stehende Ressource Boden ist wertvoll und endlich. Die Verringerung des Flächenverbrauches muss daher ein gemeinsames Ziel der Umweltpolitik, der Stadtentwicklung, der Entwicklung ländlicher Räume sowie der Raumordnung und Landesplanung sein. Gesetzliche Instrumente zur Begrenzung der Flächeninanspruchnahme sind insbesondere im Bau- und Raumordnungsrecht vorhanden. Es gilt diese zum Schutz der Böden angemessen aber auch konsequent zu nutzen. Ein wirklich wirkungsvoller Bodenschutz darf sich aber nicht nur auf gesetzliche Anforderungen zurückziehen, sondern muss bei den Betroffenen - den Bürgern - auf Akzeptanz stoßen und sie zu eigenverantwortlichem Handeln animieren. Hierzu soll das vorliegende Faltblatt einen Beitrag leisten.