Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Inhalt

Thüringer Bodenschutzgesetz

Am 31.12.2003 ist das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511) in Kraft getreten.

Warum wir unsere Böden schützen müssen!

Böden sind zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes und erfüllen eine Vielzahl lebensnotwendiger Funktionen, die vom Menschen vor allem in hoch industrialisierten und dicht besiedelten Ländern in besonderem Maße in Anspruch genommen werden. Böden sind Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, Schutzschicht und natürlicher Filter für das Grund- und Trinkwasser, Produktionsgrundlage und Nutzfläche für die Land- und Forstwirtschaft und nicht zuletzt Siedlungs- und Erholungsfläche.

Böden sind jedoch nicht unbegrenzt belastbar, leicht zerstörbar und nicht vermehrbar. Im Spannungsfeld zwischen den Nutzungsansprüchen und der Belastbarkeit muss daher mit der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ressource Boden sorgsam und sparsam umgegangen werden. Böden bedürfen unserer Aufmerksamkeit und unseres Schutzes, damit sie ihre Funktionen auch mit Blick auf künftige Generationen weiterhin erfüllen können. Böden schützen bedeutet, unsere Lebensgrundlage langfristig und nachhaltig als Teil der Umwelt zu sichern.

Warum ein Thüringer Bodenschutzgesetz?

Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 29. Juli 1999 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene erstmals den Boden in eigenständigen, medienbezogenen Regelungen unter Schutz gestellt. Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden oder Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist nicht in allen Bereichen abschließend. Es ist deshalb erforderlich, durch Landesgesetz die ergänzenden Reglungen zu treffen, um die Ziele und Anforderungen, die sich aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz ergeben, im Freistaat Thüringen wirkungsvoll umsetzen zu können. Das Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG) soll aber nicht nur dazu beitragen, dass dem Schutzgut Boden ein höherer umweltpolitischer, sondern insbesondere auch gesamtgesellschaftlicher Stellenwert beigemessen wird.
Die Anforderungen an die Untersuchung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten werden gegenüber der bundesrechtlichen Regelung nicht verschärft. Es werden auch keine neuen Sanierungspflichten begründet.

Was sind die wichtigsten Regelungen?

  • Informationspflichten für konkrete Anhaltspunkte auf schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten
  • Auskunftspflichten, Duldungspflichten
  • Betretungsrechte der Bediensteten der Behörde und der beauftragten Dritten
  • verfahrensrechtliche Bestimmungen
  • Bestimmungen zur Einrichtung eines Bodeninformationssystems sowie eines Altlasteninformationssystems
  • Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung von Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen sowie deren Anerkennung

  • Bestimmungen von zuständigen Behörden
  • Bestimmungen zur Gewährung des Ausgleiches wegen der Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung



Erläuterungen zu einigen Regelungen

Giftfass
Giftfass

Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Um vom Boden ausgehende und für den Boden bestehende Gefahren überhaupt erkennen und bewerten zu können, ist es zunächst erforderlich, dass die zuständigen Bodenschutzbehörden die entsprechenden Informationen erhalten. Der § 2 regelt daher für einen bestimmten Personenkreis (z. B. die öffentliche Hand, die Verursacher, die Grundstückseigentümer, Pächter) Mitteilungs- und Auskunftspflichten.
Eine Mitteilungspflicht besteht z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen sowie bei einer festgestellten Überschreitung von Prüfwerten.

Unabhängig davon kann sich selbstverständlich jeder, der Informationen über mögliche Bodenbelastungen hat, vertrauensvoll an die Bodenschutzbehörden wenden. Denn:

Bodenschutz geht alle an!

Bodenschutz - altes Werksgelände
ehemalige Chemiefabrik

Duldungspflichten, Betretungsrecht

Um die notwendigen behördlichen Maßnahmen zur Gefahrerforschung und zur Gefahrenabwehr schnell und effektiv durchführen zu können, ist es ggf. erforderlich, dass die Bodenschutzbehörden Grundstücke, Gebäude und Anlagen betreten und bestimmte, zur Gefahrerforschung oder Gefahrenabwehr notwendige Handlungen vornehmen müssen. § 3 ThürBodSchG stattet die Behörden mit den entsprechenden Befugnissen aus. Im Gegenzug wird der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Pächter oder Mieter) verpflichtet, das Betreten sowie die Durchführung der notwendigen Handlungen, die näher konkretisiert sind, zu dulden.

Sachverständige und Untersuchungsstellen

Um einen hohen Qualitätsstandard und eine vergleichbare Beurteilung, besonders auf dem Gebiet der Altlastenbearbeitung, zu sichern, ist bereits im BBodSchG verankert, dass Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Gesetz wahrnehmen sollen, die hierfür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Der § 5 ThürBodSchG ermächtigt das für den Bodenschutz zuständige Ministerium, die hierfür notwendigen Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.


Behörden und Zuständigkeiten

Wie auch sonst im Umweltbereich üblich, kommt für den Vollzug der bodenschutzrechtlichen Regelungen ein dreistufiger Verwaltungsaufbau zur Anwendung.

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Vollzugs nach dem BBodSchG und dem ThürBodSchG liegt vornehmlich in den Händen der unteren Bodenschutzbehörden, der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind daher auch vorrangig Ansprechpartner und Anlaufstelle für alle bodenschutzrelevanten Fragen und Probleme.


Informationssysteme

Für einen effektiven Bodenschutz werden die unterschiedlichsten Informationen über den Zustand und die Belastbarkeit von Böden benötigt. Daher sieht das ThürBodSchG den Aufbau eines sog. Bodeninformationssystems (BIS) vor. Ziel ist es, geeignete bodenschutzrelevante Daten, die bei staatlichen und öffentlichen Stellen vorhanden sind oder anfallen, an einer Stelle zu bündeln, so dass sie jederzeit für bodenschutzbezogene Fragestellungen nutzbar sind und zur Verfügung gestellt werden können.
Bereits nach früherem Landesrecht wurden in Thüringen altlastenverdächtige Flächen und Altlasten im sog. Altlasteninformationssystem erfasst. Dieses bewährte System wird fortgeführt.

Bodenschutz und Landwirtschaft

Jedermann ist verpflichtet Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Diese Vorsorgepflicht gilt im Bereich der landwirtschaftlichen Bodennutzung als erfüllt, wenn die „gute fachliche Praxis“ eingehalten wird.
Die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft berät hierzu.
Das ThürBodSchG enthält nun auch Verfahrensregelungen zur Zahlung eines Ausgleichs an die betroffenen Landwirte bei bestimmten Nutzungsbeschränkungen.

Bodenschutz und Landwirtschaft
Bodenschutz und Landwirtschaft; Foto: Herr Schwabe (TLL)

Fazit und Ausblick

Mit dem ThürBodSchG werden die für den Vollzug der bundesrechtlichen Anforderungen erforderlichen und zweckmäßigen Regelungen im Freistaat Thüringen geschaffen. Es gilt nunmehr, das Landesgesetz effizient und praxisbezogen anzuwenden. Die bestehenden bundes- und nunmehr auch landesrechtlichen Regelungen sind aber allein noch kein Garant für einen nachhaltigen Bodenschutz. Ein wirklich umfassender Schutz der Böden hängt auch davon ab, ob und inwieweit es gelingt, die hierzu notwendigen Anforderungen in andere Fachgesetze, Fachplanungen und Verfahren zu integrieren, um somit der Bedeutung der Böden im Naturhaushalt gerecht zu werden. Darüber hinaus wird es auch im Interesse künftiger Generationen von entscheidender Bedeutung sein, die Ziele und notwendigen Aufgaben des Bodenschutzes stärker im Bewusstsein aller Bürger zu verankern und zu erkennen:

Boden ist nicht nur der Dreck unter unseren Füßen!

Es bleibt zu hoffen, dass auch das ThürBodSchG hierzu beiträgt.

 Merkblatt zur Auf- und Einbringung von Materialien auf und in den Boden
(PDF-Datei zum Download - Größe: 766228 Byte)