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Die Novelle der
Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfallverordnung) wurde am 03. August 2010 beschlossen und am 26.08.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 261) veröffentlicht.
Wie bisher, entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte selbst, ob sie das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt zulassen – als Ausnahme vom allgemeinen Verbrennungsverbot für Pflanzenabfälle. Neu ist, dass sie die Verbrennungszeiten eigenständig festlegen.
Die Bürger werden aufgerufen, stärker alternative Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen: Entsorgung über Grünabfallcontainer, Biotonne, Schreddern und Kompostieren. Informationen erteilt die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Zu beachten ist, dass durch das Verbrennen keine Gefahren für die Allgemeinheit (z.B. durch Funkenflug) oder Belästigungen der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung auftreten dürfen. Das Mitverbrennen von anderen Stoffen, wie häuslichen Abfällen, Reifen, Mineralölprodukten, brennbaren Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelten Hölzern ist, wie bisher schon, ausdrücklich verboten!