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Entwurf des Landesabfallwirtschaftsplanes Thüringen 2011
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Die Rechtgrundlagen für das Aufstellen von Abfallwirtschaftsplänen sind:
Art. 7 der
EG-Abfallrahmenrichtlinie und
Art.14 der
EG-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
§ 29
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und
§ 9 des
Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG)
Der Landesabfallwirtschaftsplan Thüringen, Teilplan Siedlungsabfälle (LAWP TP SiA 2006), vom 21.02.2006 schreibt den Plan vom 14.11.2000 fort. Er ist veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr.12/2006, S. 513-533.
Der Landesabfallwirtschaftsplan enthält bezüglich der Siedlungsabfälle Aussagen zu:
Der Anhang des LAWP TP SiA 2006 enthält Einzeldarstellungen über die:
Der LAWP TP SiA 2006 hat keine unmittelbare Rechtswirkung. Der Teilplan Siedlungsabfälle regelt die Sicherstellung der gemeinwohlverträglichen Entsorgung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Damit entfällt die bis 31.12.2005 verbindlich festgelegte Zuweisung von örE und privaten Abfallerzeugern zu Thüringer Deponien.
Art. 7 der
EG-Abfallrahmenrichtlinie und Art. 6 der
EG-Richtlinie über gefährliche Abfälle, § 29
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und § 9
Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz (ThürAbfG) verpflichten zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen. Der Landesabfallwirtschaftsplan Thüringen, Teilplan: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle*, vom 18.11.2004 schreibt den Plan vom 01.04.1999 fort. Veröffentlicht ist er im Thüringer Staatsanzeiger Nr.51/2004, S. 2810-2829.
Der Landesabfallwirtschaftsplan enthält bezüglich der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle Aussagen zu:
Der Landesabfallwirtschaftsplan, Teilplan: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle*, entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Er trägt den Charakter einer Konzeption zur Sicherstellung einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle.
Terminologie
Mit der Änderung des KrW-/AbfG durch Gesetz vom 15.07.2006 (BGBL. I S. 1619) wurde die Terminologie an das europäische Recht angepasst. „Besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ werden seit dem Inkrafttreten am 01.02.2007 als „gefährliche Abfälle“ bezeichnet.