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Landesabfallwirtschaftsplan

Icon Download Entwurf des Landesabfallwirtschaftsplanes Thüringen 2011
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Teilplan: Siedlungsabfälle, Fortschreibung 2006

Die Rechtgrundlagen für das Aufstellen von Abfallwirtschaftsplänen sind:

Art. 7 der EG-Abfallrahmenrichtlinie und
Art.14 der EG-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

§ 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und
§ 9 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG)

Der Landesabfallwirtschaftsplan Thüringen, Teilplan Siedlungsabfälle (LAWP TP SiA 2006), vom 21.02.2006 schreibt den Plan vom 14.11.2000 fort. Er ist veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr.12/2006, S. 513-533.

Der Landesabfallwirtschaftsplan enthält bezüglich der Siedlungsabfälle Aussagen zu:

  • den grundsätzlichen Zielen für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallarten
  • den entsprechend den einzelnen Abfallarten differenzierten Zielen der Abfallentsorgung
  • Deponien (künftige Bewirtschaftung)
  • Verpackungen (Aufkommensentwicklung bis zum Jahr 2015, Entsorgungskapazitäten, Ziele) nach Art.14 der Richtlinie 94/62/EG
  • der bis zum Jahr 2015 erwarteten Aufkommensentwicklung an Abfällen, die zu verwerten oder beseitigen sind, einschließlich der erforderlichen Anlagenkapazitäten

Der Anhang des LAWP TP SiA 2006 enthält Einzeldarstellungen über die:

  • Anlagen zur Restabfallbehandlung
  • Gewährleistung von Entsorgungssicherheit durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und Abfallzweckverbände – geordnet nach Planungsregionen

Der LAWP TP SiA 2006 hat keine unmittelbare Rechtswirkung. Der Teilplan Siedlungsabfälle regelt die Sicherstellung der gemeinwohlverträglichen Entsorgung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Damit entfällt die bis 31.12.2005 verbindlich festgelegte Zuweisung von örE und privaten Abfallerzeugern zu Thüringer Deponien.

Teilplan: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Art. 7 der EG-Abfallrahmenrichtlinie und Art. 6 der EG-Richtlinie über gefährliche Abfälle, § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und § 9 Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz (ThürAbfG) verpflichten zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen. Der Landesabfallwirtschaftsplan Thüringen, Teilplan: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle*, vom 18.11.2004 schreibt den Plan vom 01.04.1999 fort. Veröffentlicht ist er im Thüringer Staatsanzeiger Nr.51/2004, S. 2810-2829.

Der Landesabfallwirtschaftsplan enthält bezüglich der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle Aussagen zu:

  • Zielen für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen
  • allgemeinen technischen Vorschriften
  • Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden gefährlichen Abfälle
  • der zukünftigen, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren, zu erwartenden Entwicklung des Aufkommens
  • den zur Sicherung der Inlandsentsorgung erforderlichen Anlagenkapazitäten
  • den zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen

Der Landesabfallwirtschaftsplan, Teilplan: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle*, entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Er trägt den Charakter einer Konzeption zur Sicherstellung einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Terminologie
Mit der Änderung des KrW-/AbfG durch Gesetz vom 15.07.2006 (BGBL. I S. 1619) wurde die Terminologie an das europäische Recht angepasst. „Besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ werden seit dem Inkrafttreten am 01.02.2007 als „gefährliche Abfälle“ bezeichnet.