Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Inhalt

Naturschutzrecht

1. Naturschutzrecht in Thüringen nach dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 1. März 2010

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes gilt ab 01.03.2010 in Thüringen ein geändertes Naturschutzrecht. Durch die Föderalismusreform I hat der Bundesgesetzgeber ein umfassenderes Gesetzgebungsrecht im Naturschutz erhalten. Auf dieser Basis hat der Bundestag im letzten Jahr ein neues Bundesnaturschutzgesetz erlassen, das nicht mehr nur einen Rahmen für die Landesgesetzgebung im Naturschutz vorgibt, sondern dessen Regelungen in den Ländern unmittelbar gelten und keiner Umsetzung in Landesrecht bedürfen.

Das neue Gesetz bringt auch einige inhaltliche Neuerungen. Die bedeutendsten sind die künftige Gleichrangigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Eingriffsregelung – anstelle der bisherigen Vorrangigkeit der Ausgleichsmaßnahmen – und die neu geschaffene Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“
 
Das neue Gesetz verdrängt weitgehend das bisherige Thüringer Naturschutzrecht. Große Teile des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) sind daher ab 01.03.2010 nicht mehr anwendbar. Jedoch gelten weiterhin alle Zuständigkeitsregelungen und die meisten Verfahrensregelungen. Folgende Anwendungshilfe informiert darüber, welche Bereiche des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft weiter Bestand haben.
 
Die Anwendungshilfe enthält eine Synopse des ab 01.03.2010 vorrangig geltenden Bundesnaturschutz­gesetzes und der daneben weiter geltenden Vorschriften des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft. Damit gibt sie das in Thüringen geltende allgemeine Naturschutzrecht des Bundes und des Landes umfassend wieder. 
 

Download-Icon Das Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01.03.2010 – eine Anwendungshilfe
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Die Anwendungshilfe ergänzt für die mit dem Vollzug des Naturschutzrechts befassten Behörden die bisherigen Fortbildungsveranstaltungen und hilft auch Interessierten bei der Frage, welche Rechtsnorm anzuwenden ist.

Zur Dokumentation bleibt das Landesrecht hier auch in der bis einschließlich 28.02.2010 geltenden Fassung verfügbar. 

Durch die Rechtsänderungen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich aktuell eine Reihe von Fragen.

Hier haben wir häufig gestellte Fragen zu Tiergehegen und anderen Themen sowie die Antworten darauf für Sie zusammen gestellt.

Eine Zusammenstellung über das Naturschutzrecht des Bundes (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), europäische Vorschriften und internationale Verträge zum Naturschutz sowie die Naturschutzgesetze der anderen Bundesländer finden sie im Internet-Angebot des Bundesamtes für Naturschutz.
 

2. Vorkaufsrecht für Grundstücke nach § 52 ThürNatG

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010 besteht nunmehr ein bundesrechtliches Vorkaufsrecht. Nach § 66 Abs. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

- die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
- auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
- auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden (§ 66 Abs. 4 BNatSchG).

Die Regelung des neuen bundesrechtlichen Vorkaufsrechts enthält eine Öffnungsklausel, wonach abweichende Vorschriften der Länder unberührt bleiben. Aus diesem Grund besteht das landesrechtliche Vorkaufsrecht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG) weiter

- für Kommunen im bisherigen Umfang,
- für das Land hinsichtlich Biosphärenreservaten, Altschutzgebieten nach § 26 Abs. 2 ThürNatG und geschützten Landschaftsbestandteilen.

Seitens des Landes ist das

Thüringer Landesverwaltungsamt
- Obere Naturschutzbehörde –
Weimarplatz 4
99423 Weimar

Icon Email naturschutz{at}tlvwa.thueringen{punkt}de

Ansprechpartner für die Erklärung über den Grundstückskauf nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Als Kommunen sind die jeweiligen Gemeinden und die kreisfreien Städte bzw. die Landkreise vorkaufsberechtigt und daher ebenfalls nach § 469 BGB zu informieren, wenn eine eventuelle spätere Geltendmachung des Vorkaufsrechts sicher ausgeschlossen werden soll.

3. Anerkannte Naturschutzvereine nach § 45a ThürNatG

In § 29 des am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes wurde erstmalig Naturschutzverbänden, die in einem besonderen Verfahren anerkannt worden waren, ein von der Betroffenheit eigener subjektiver Rechte unabhängiges Beteiligungsrecht bei bestimmten Verwaltungsverfahren eingeräumt. In der Folge wurden die so anerkannten Naturschutzverbände deshalb vielfach als „29er-Verbände“ bezeichnet. Mittlerweile ist in den entsprechenden Regelungen im Bundesrecht nicht mehr von „Verbänden“, sondern von Vereinigungen die Rede, so dass die Bezeichnung „anerkannte Naturschutzvereinigungen“ formal korrekt und vorzuziehen ist.
 
Eine Anerkennung von Vereinigungen erfolgt ab dem 01.03.2010 nicht mehr nach Naturschutzrecht, sondern nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. § 63 Bundesnaturschutzgesetz verweist auf § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, so dass dieses sowohl für bundes- als auch für landesrechtliche Anerkennungen gilt. Das Umweltbundesamt ist zuständig für bundesweite Anerkennungen, das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes (Thüringen) hinausgeht.
 
Der Umfang des Beteiligungsanspruchs ergibt sich aus § 63 BNatSchG.
 
In Thüringen sind zehn Naturschutzvereinigungen anerkannt, die nachfolgend alphabetisch mit den jeweils beim TMLFUN angegebenen Anschriften aufgeführt sind:
 
Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e. V. (AAT)
Thymianweg 25
07745 Jena
Tel.:       03641 617454
Fax:       03641 605625
E-Mail: ag-artenschutz{at}freenet{punkt}de
 
Arbeitskreis Heimische Orchideen Thüringen e. V. (AHO)
Frau Christel Lindig
Hohe Str. 204
07407 Uhlstädt
Tel./Fax: 036742 60803
E-Mail: aho.thueringen{at}t-online{punkt}de
 
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Thüringen e. V.
Trommsdorffstraße 5
99084 Erfurt
Tel.:       0361 5550310
Fax:       0361 5550319
E-Mail: bund.thueringen{at}bund{punkt}net
 
Grüne Liga e. V.
Landesvertretung Thüringen
Goetheplatz 9 b
99423 Weimar
Tel.:       03643 492796
Fax.:      03643 53130
E-Mail: thueringen{at}grueneliga{punkt}de
 
Kulturbund e. V.
Landesverband Thüringen
Bahnhofstr. 27
99084 Erfurt
Tel.:       0361 2410828
Fax:       0361 2410829
E-Mail: 
ekt{at}via-regia{punkt}org
 
Landesjagdverband Thüringen e. V. (LJV)
Frans-Hals-Str. 6 c
99099 Erfurt
Tel.:       0361 3731969
Fax:       0361 3454088
E-Mail: 
info{at}ljv-thueringen{punkt}de
 
Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Landesverband Thüringen e. V.
Leutra 15
07751 Jena
Tel.:       03641 605704
Fax:       03641 215411
 
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
Landesverband Thüringen e. V.
Lindenhof 3
99998 Weinbergen/ OT Seebach
Tel.:       03601 427040
Fax:       03601 402903
E-Mail: info{at}sdw-thueringen{punkt}de
 
Landesanglerverband Thüringen
Verband der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e. V.
Moritzstraße 14
99084 Erfurt
Tel.:       0361 6464233
Fax:       0361 2622914
E-Mail: info{at}lavt{punkt}de
 
Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e. V. (VANT)
Lauwetter 25
98527 Suhl
Tel./Fax: 03681 / 308876
E-Mail: info{at}anglertreff-thueringen{punkt}de