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Steuern Aktuell

Informationen zur Pendlerpauschale:

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale sind Einkommenssteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 – sofern sie von dem Urteil betroffen sind – zu ändern.

Die überwiegende Mehrzahl der Korrekturbescheide wurde in der ersten Februarwoche auf Grundlage der geänderten Programme erstellt. Die Bescheide wurden den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bis Mitte Februar bekannt gegeben.

Insgesamt wurden rund 240.000 Einkommensteuerbescheide überprüft. In 185.000 Fällen wurden danach Steuerbescheide mit Erstattungsbeträgen von durchschnittlich 238 Euro je Bescheid versandt. In ca. 55.000 Fällen hat sich keine Änderung ergeben. In diesen Fällen wurden zur Minimierung der Verwaltungskosten keine Steuerbescheide an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger verschickt. Dabei handelt es sich vor allem um Sachverhalte, bei denen aufgrund kurzer Fahrtwege zur Arbeitsstätte und ohne nennenswerte weitere Werbungskosten der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro nicht überschritten wird oder bei denen infolge geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Die Überprüfung dieser 240.000 Bescheide war nur möglich, weil die Bürgerinnen und Bürger in der Anlage „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ ihrer Einkommensteuererklärung 2007 Angaben zu den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht haben. In anderen Fällen, in denen die Kürzung um die ersten 20 Entfernungskilometer bisher nicht in der Steuererklärung angegeben war, können die Thüringer Finanzämter die Steuerbescheide nur ändern, wenn Ihnen die Betroffenen dies mitteilen. Dabei kommen vor allem folgende Sachverhalte in Betracht:

  • Der Steuerpflichtige hat keine Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht, weil er davon ausgegangen ist, dass sich aufgrund der gekürzten Entfernungspauschale keine steuerlichen Auswirkungen ergeben
  • Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften
  • Gesonderte Feststellungen der Einkünfte bei Auseinanderfall von Ort der Betriebsstätte und Wohnsitz
  • Gesonderte und einheitliche Feststellungen bei Personengesellschaften
  • Der Arbeitnehmer hat seine Fahrtkosten nicht gesondert in der Anlage N in die dafür vorgesehenen Zeilen eingetragen, sondern gemeinsam mit seinen übrigen Werbungskosten in einer Summe
  • Fahrtkosten bei einer Auslandstätigkeit
  • Werbungskosten bei Grenzgängern
  • Steuerlicher Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber
  • Die Entfernungspauschale wurde personell ermittelt
  • Der Kinderfreibetrag für ein über 18 Jahre altes Kind wurde nicht gewährt, weil das Kind die Einkommensgrenze überschritten hat
  • Unterhaltszahlungen an Angehörige, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben
In diesen Fällen muss der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Berater prüfen, ob sich für ihn durch die Berücksichtigung der ersten zwanzig Entfernungskilometer Änderungen ergeben. Von diesen Personen benötigt das jeweils zuständige Finanzamt die entsprechenden Angaben. Die Finanzämter stehen Ihnen selbstverständlich bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu Ihrem jeweils zuständigen Finanzamt.