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Die neue Version für das Jahr 2006 steht ab Mitte Januar 2006 zur Verfügung. Auf der Internetseite finden Sie auch weitere Informationen zu diesem Thema.
Voraussetzung für die elektronische Abgabe von Steueranmeldungen ist weiterhin eine einmalige Erklärung nach § 6 der StDÜV. Bitte reichen Sie die von Ihnen persönlich unterschriebene Erklärung bei Ihrem Finanzamt ein, bevor Sie mit der elektronischen Datenübermittlung beginnen. Die Erklärung kann hier heruntergeladen werden. Sollten Sie die Erklärung bereits abgegeben haben, betrachten Sie diesen Passus bitte als gegenstandslos.
Teilnahmeerklärung (Erklärung nach § 6 der StDÜV)
Größe: 6191 Bytes
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag weiterhin die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax) zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Anträge sind schriftlich, mit hinreichender Begründung beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung werden ab 2005 keine Papiervordrucke zur Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr versandt. Zur Verwendung in den anerkannten Härtefällen sind sie im Finanzamt weiterhin erhältlich. Auch der Papiervordruck zur Anmeldung der Sondervorauszahlung wird nicht mehr versandt.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind verpflichtet, der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) bis spätestens 28. Februar 2005 elektronisch zu übermitteln. Dies gilt erstmals für die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2004.
Die elektronische Übermittlung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen und erfordert die Bildung eines lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (sog. eTIN) nach amtlich festgelegter Regel durch den Arbeitgeber. Einzelheiten zum Ablauf der Datenübermittlung bzw. zur Bildung der eTIN entnehmen Sie bitte der Information des Herstellers der von Ihnen verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware, in der die elektronische Übermittlung als neue Funktion enthalten sein sollte.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.elster-lohn.de
Bei elektronischer Übertragung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bzw. die sonst vorgeschriebene feste Verbindung des maschinell erzeugten Bescheinigungsvordrucks mit der Lohnsteuerkarte. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, den Arbeitnehmern nicht zurückgegeben werden. Nur wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, oder die Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält, ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten, auf der auch das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) angegeben ist.
Zur Vermeidung von Rückfragen sollten Sie Ihre Arbeitnehmer bei Aushändigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung über das neue Verfahren informieren.
Muster für ein Informationsschreiben
Größe: 177359 Bytes
Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, können auf begründeten Antrag ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahrs 2004 befreit werden. Dies gilt ebenso bei Fällen unterjähriger Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005. Die Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Weitere Informationen im Internet finden Sie auch unter: