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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan "Kyrill" am 18. und 19.01.2007 in Thüringen entstandenen Waldschäden
Durch den Orkan „Kyrill” sind am 18. und 19.01.2007 in weiten Teilen Thüringens beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2007 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.
1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. Juni 2007 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2007 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 18. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30. Juni 2007 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
2.1 Beseitigung von Unwetterschäden an Wirtschaftswegen
Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden an Wirtschaftswegen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Dies gilt sinngemäß auch für die Forstwirtschaft. Unabhängig vom Ausmaß der Wiederaufforstung stellen die Aufwendungen aus Billigkeitsgründen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
2.3 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 2.1 und 2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.
2.4 Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden
2.4.1 Begünstigungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG
Zu den begünstigten Einnahmen aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1954 - BStBl III S. 229 -).
2.4.2 Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
Da Versicherungen in der Regel nur in Form von Kulturkostenversicherungen abgeschlossen worden sind, durch die im Schadensfall im Allgemeinen nur die Wiederaufforstungskosten abgedeckt sind, können solche Entschädigungen wegen des engen Zusammenhangs mit der Wiederaufforstung wahlweise zunächst auch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen durch Übertragung auf die Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des vierten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahrs entstanden sind.
Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die Rücklage insoweit zugunsten des Gewinns dieses Wirtschaftsjahrs aufzulösen.
Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten, die nicht unter die Pauschsatzregelung des § 51 EStDV fallen oder diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist sinngemäß zu verfahren.
2.4.3 Inanspruchnahme der Pauschsätze für Betriebsausgaben nach § 51 EStDV
Bei Land- und Forstwirten, die die Pauschsätze für Betriebsausgaben nach § 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den übrigen Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen allgemein den erhöhten Pauschsatz für Betriebsausgaben von 65 v.H. anzuwenden.
Da mit den Pauschsätzen für Betriebsausgaben auch die Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten sind, ist eine wahlweise Anwendung der Regelung nach Tz. 2.4.2 nicht möglich.