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Mittelfristiger Finanzplan 2011 - 2015
Rechtliche Grundlagen der Finanzplanung
Gemäß § 31 Abs. 1 ThürLHO i. V. m. §§ 9 und 14 StWG sowie § 50 HGrG ist die Landesregierung zur Vorlage eines Finanzplanes verpflichtet. Für einen Zeitraum von fünf Jahren werden Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung vorgesehenen Einnahmen gegenübergestellt. Anders als der Haushaltsplan entfaltet der Finanzplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen.
Der Finanzplan ist gemäß § 9 Abs. 3 StWG jährlich anzupassen. Das erste Jahr des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums ist das laufende Haushaltsjahr (§ 50 Absatz 2 und 3 HGrG). Daher liegt diesem Finanzplan für das Jahr 2011 der laufende Haushalt zugrunde. Für das kommende Jahr ist der Regierungsentwurf zum Haushalt 2012 in der vom Kabinett am 05.07.2011 beschlossenen Fassung angegeben. Der Finanzplanungszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2013 bis 2015.
Der Mittelfristige Finanzplan für die Jahre 2011 bis 2015 wurde von der Thüringer Landesregierung im September 2011 beschlossen und anschließend den Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses im Thüringer Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Der Mittelfristige Finanzplan für die Jahre 2011 bis 2015 als pdf-Datei.
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