
Nach Artikel 86 Absatz 1 der Thüringer Verfassung vom 25. Oktober 1993 wird die Rechtsprechung im Namen des Volkes durch den
Thüringer Verfassungsgerichtshof und die Gerichte des Landes ausgeübt. Das ordnet den Verfassungsgerichtshof der dritten Staatsgewalt zu und bedeutet, dass er ebenso wie jedes andere Gericht seine Entscheidungen in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit trifft.
Als Gericht obliegt dem
Thüringer Verfassungsgerichtshof , die Thüringer Verfassung dort zur Geltung zu bringen, wo die Landesverfassung und das Gesetz über den
Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG) einen verfahrensrechtlichen Weg zu ihm eröffnen. Das ist der Fall in den in Art. 80 ThürVerf sowie in § 11 ThürVerfGHG aufgezählten Verfahren.