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Inhalt

Justizprüfungsamt - 2. Examen

Die zweite juristische Staatsprüfung wird vom Justizprüfungsamt (Prüfungsabteilung II) während des laufenden Referendariats organisiert.

Jährlich finden zwei Prüfungsdurchgänge statt.

Anzufertigen sind im schriftlichen Teil insgesamt 8 fünfstündige Aufsichtsarbeiten, davon

  • 3 Aufgaben mit Schwerpunkt aus dem Zivilrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürJAPO)

  • 2 Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ThürJAPO)

  • 2 Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ThürJAPO)

  • 1 Aufgabe aus einem oder mehreren der vorgenannten Bereiche, wobei der vom Justizprüfungsamt ausgewählte Bereich spätestens bei Beginn des Prüfungsdurchgangs (regelmäßig mit der Ladung) bekannt gegeben wird.
Die Aufsichtsarbeiten werden regelmäßig im Juni und Dezember geschrieben.

Die mündliche Prüfung folgt unmittelbar nach der dreimonatigen Wahlstation, d.h. regelmäßig im November (Aufsichtsarbeiten im Juni des selben Jahres) bzw. im Mai (Aufsichtsarbeiten im Dezember des Vorjahres).
Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat.

Die mündliche Prüfung gliedert sich in

  • einen Aktenvortrag, der ein Pflichtfach (vgl. § 46 Abs. 2 ThürJAPO) zum Gegenstand hat und

  • vier Prüfungsgespräche, davon je eines im

    • Zivilrecht
    • Strafrecht
    • öffentlichen Recht und
    • im Schwerpunktbereich (§ 46 Abs. 3 ThürJAPO).
Hat der/die Rechtsreferendar/in die zweite Staatsprüfung bestanden, erteilt ihm/ihr der Präsident des Justizprüfungsamtes ein Zeugnis. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der/die Rechtsreferendar/in befugt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.

Wer die Prüfung beim erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Vorauserstattung der für die Bewertung der Prüfungsleistungen entstehenden Kosten einmal wiederholen (vgl. § 53 ThürJAPO).

Bei erstmaligem Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung kann diese – vollständig – einmal wiederholt werden. Der Präsident des Justizprüfungsamtes bestimmt den nächsten Prüfungsdurchgang und die Länge des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Regelmäßig nehmen der/die betreffende Rechtsreferendar/in bereits nach einem halben Jahr des Ergänzungsvorbereitungsdienstes an der Wiederholungsprüfung teil.